Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Ein Arbeit­neh­mer darf aus eige­nem Recht die Lohn­steu­er­an­mel­dung des Arbeit­ge­bers anfech­ten, wenn er mit der Anmel­dung nicht ein­ver­stan­den ist.
Ein Arbeit­neh­mer muss nach­wei­sen, dass eine län­ge­re Stre­cke min­des­tens 20 Minu­ten Fahr­zeit täg­lich spart, damit das Finanz­amt die län­ge­re Stre­cke aner­kennt.
Auf­wen­dun­gen für eine beab­sich­tig­te aber letzt­lich nicht aus­ge­üb­te Tätig­keit mit steu­er­frei­en Ein­nah­men sind als Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig.
Noch vor dem Jah­res­wech­sel und damit mit Wir­kung zum 1. Janu­ar 2006 will die neue Bun­des­re­gie­rung ein steu­er­li­ches Sofort­pro­gramm umset­zen.
Ein biß­chen Aus­ga­ben­kür­zung und viel Steu­er­erhö­hung fin­det sich in der Finanz­pla­nung der Groß­ko­ali­tio­nä­re.
In der Fra­ge, ob Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge vor­weg­ge­nom­me­ne Wer­bungs­kos­ten sind, ver­sieht die Finanz­ver­wal­tung Steu­er­be­schei­de inzwi­schen mit einem Vor­läu­fig­keits­ver­merk, der jedoch nicht alle anhän­gi­gen Ver­fah­ren abdeckt.
Nach einer Recht­spre­chungs­än­de­rung führt eine Unter­kunft an einer vor­über­ge­hen­den Tätig­keits­stät­te nicht mehr zu dop­pel­ter Haus­halts­füh­rung.
Eine Ver­trags­stra­fe führt dann zu Wer­bungs­kos­ten, wenn sie gezahlt wur­de, um einen bes­ser bezahl­ten, neu­en Job anneh­men zu kön­nen.
Für die Wege zu stän­dig wech­seln­den Tätig­keits­stät­ten besteht kein Recht auf die Inan­spruch­nah­me der Ent­fer­nungs­pau­scha­le.
Ob die Teil­nah­me an einem Fremd­spra­chen­kurs beruf­lich ver­an­lasst ist, muss immer durch eine Gesamt­wür­di­gung der Umstän­de geprüft wer­den.