Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Arbeit­neh­mer kön­nen neben der Ent­fer­nungs­pau­scha­le auch tag­wei­se höhe­re Auf­wen­dun­gen für die Benut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel gel­tend machen.
Wird zuviel bezahl­ter Arbeits­lohn erst im nächs­ten Jahr zurück­ge­zahlt, wirkt er sich auch erst im nächs­ten Jahr steu­er­min­dernd aus.
Zur Fra­ge, ob Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge vor­weg­ge­nom­me­ne Wer­bungs­kos­ten sind, erge­hen die Steu­er­be­schei­de inzwi­schen nur noch vor­läu­fig.
Nur Geh­be­hin­der­te dür­fen die tat­säch­li­chen Fahrt­kos­ten statt der Ent­fer­nungs­pau­scha­le als Wer­bungs­kos­ten anset­zen.
Der Wer­bungs­kos­ten­pausch­be­trag des Arbeit­neh­mers kann nicht neben Betriebs­aus­ga­ben für eine gleich­ar­ti­ge Tätig­keit als Frei­be­ruf­ler oder Unter­neh­mer gel­tend gemacht wer­den.
Ein Arbeit­neh­mer kann für einen durch sei­nen Arbeit­ge­ber orga­ni­sier­ten und bezahl­ten Sam­mel­trans­port kei­ne Ent­fer­nungs­pau­scha­le gel­tend machen.
Kos­ten für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer kön­nen vor­weg ent­stan­de­ne Wer­bungs­kos­ten sein, wenn das Arbeits­zim­mer auch für die ange­streb­te Arbeit gebraucht wird.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat einen Nicht­an­wen­dungs­er­lass zuguns­ten der Arbeit­neh­mer erlas­sen: Die Drei-Monats-Frist gilt 2005 noch nicht.
Zins­er­spar­nis­se aus einem Arbeit­ge­ber­dar­le­hen müs­sen nur dann als Sach­be­zug ver­steu­ert wer­den, wenn tat­säch­lich eine Erspar­nis gegen­über markt­üb­li­chen Kon­di­tio­nen vor­liegt.
Der­zeit lau­fen meh­re­re Ver­fah­ren, die sich mit der Fra­ge befas­sen, ob Bei­trä­ge zur Ren­ten­ver­si­che­rung als vor­weg­ge­nom­me­ne Wer­bungs­kos­ten anzu­se­hen sind. Ein Ein­spruch kann sich loh­nen.