Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Pati­en­ten haben zukünf­tig nicht viel zu befürch­ten, wenn sie die Pra­xis­ge­bühr nicht bezahl­ten. Unter­des­sen hat die Finanz­ver­wal­tung ent­schie­den, dass auch die Pra­xis­ge­bühr eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung ist.
Ist die Teil­nah­me an einem Sprach- oder Kom­mu­ni­ka­ti­ons­kurs zumin­dest vor­wie­gend beruf­lich ver­an­lasst, kön­nen Sie die Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich gel­tend machen.
Auch die­ses Jahr sinkt die Ein­kom­men­steu­er noch ein­mal ein biss­chen, womit die Steu­er­re­form 2000 abge­schlos­sen ist.
Auf­wen­dun­gen, die Sie für einen Betriebs­aus­flug täti­gen, sind nicht als Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich abzieh­bar.
Die Kos­ten eines arbeits­be­ding­ten Umzugs sind auch dann Wer­bungs­kos­ten, wenn dadurch eine Ver­bes­se­rung der all­ge­mei­nen Arbeits­be­din­gun­gen ein­tritt.
Nach aktu­el­ler Recht­spre­chung sind Aus­bil­dungs­kos­ten Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit, wobei ein neu­es Gesetz die­se Recht­spre­chung nun wie­der teil­wei­se rück­gän­gig macht.
Auch eine Abfin­dung, die erst bei einem gericht­li­chen Ver­gleich ver­ein­bart wird, ist für den Arbeit­neh­mer im Rah­men der gesetz­li­chen Gren­zen steu­er­frei.
Arbeit­neh­mer, die an einem Tag mehr­fach zwi­schen ihrem Arbeits­platz und ihrer Woh­nung pen­deln, kön­nen trotz­dem nur die ein­fa­che Ent­fer­nungs­pau­scha­le gel­tend machen.
Anschaf­fungs­kos­ten las­sen sich nur dann als Wer­bungs­kos­ten abset­zen, wenn kon­kret eine über­wie­gen­de beruf­li­che Ver­an­las­sung nach­ge­wie­sen wird.
Zuschlä­ge für Arbeit an Wochen­fei­er­ta­gen blei­ben trotz der Mög­lich­keit der Abgel­tung durch Frei­zeit­aus­gleich steu­er­frei.