Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Das häus­li­che Arbeits­zim­mer ist nicht nur ein Pro­blem­feld im Hin­blick auf die Gel­tend­ma­chung von Wer­bungs­kos­ten, son­dern auch bezüg­lich der Wohn­ei­gen­tums­för­de­rung oder der Eigen­heim­zu­la­ge.
Durch Kür­zun­gen bei der Ent­fer­nungs­pau­scha­le und dem Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag wird aus der Steu­er­re­du­zie­rung leicht eine Steu­er­erhö­hung.
Die Zwei­jah­res­frist bei betrieb­lich oder beruf­lich ver­an­lass­ter dop­pel­ter Haus­halts­füh­rung ent­fällt — auch rück­wir­kend für noch nicht bestands­kräf­ti­ge Steu­er­be­schei­de.
Der Kom­pro­miss des Ver­mitt­lungs­aus­schus­ses führt zu nied­ri­ge­ren Steu­er­sät­zen für 2004, die Maß­nah­men zur Gegen­fi­nan­zie­rung bedeu­ten im End­ef­fekt aber eine Steu­er­erhö­hung.
Umzugs­kos­ten sol­len nur dann beruf­lich ver­an­lasst sein, wenn die Weg­zeit­er­spar­nis von täg­lich einer Stun­de an allen Arbeits­ta­gen vor­liegt.
Die Kos­ten eines Pro­mo­ti­ons­stu­di­ums sol­len nicht mehr nur bei einem Pro­mo­ti­ons­ar­beits­ver­hält­nis als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sein.
Wenn es den Ein­nah­men hilft, kann auch ein Urlaub zum Wer­bungs­kos­ten- oder Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug zuge­las­sen wer­den.
Arbeit­neh­mer kön­nen auf Antrag zur Ein­kom­men­steu­er ver­an­lagt wer­den, wenn sie nicht der Pflicht­ver­an­la­gung unter­lie­gen.
Auch Gelän­de­wa­gen und Taxis unter­lie­gen der 1 %-Rege­lung für die Pri­vat­nut­zung von Dienst­wa­gen.
Auf­wen­dun­gen für ein berufs­be­glei­ten­des Erst­stu­di­um sind in der Regel kei­ne Wer­bungs­kos­ten.