Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Ein Büro­kos­ten­zu­schuss des Arbeit­ge­bers für ein Arbeits­zim­mer ist kein steu­er­frei­er Aus­la­gen­er­satz.
Das Ent­gelt für die Ver­mie­tung eines Büro­raums an Ihren Arbeit­ge­ber kann zu Arbeits­lohn oder eigen­stän­di­gen Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung füh­ren.
Ein Zim­mer wird nicht allein dadurch zum Arbeits­zim­mer, weil dar­in Fach­li­te­ra­tur gela­gert wird.
Ein Umzug kann auch ohne Arbeits­platz­wech­sel beruf­lich ver­an­lasst sein.
Bei Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te muss die Woh­nung nicht unbe­dingt die eige­ne sein — genau­so kommt die Woh­nung des Part­ners in Fra­ge.
Für die Aner­ken­nung von Dar­le­hens­ver­trä­gen zwi­schen Ange­hö­ri­gen spielt es kei­ne Rol­le, ob kur­ze Zeit nach der Dar­le­hens­ge­wäh­rung noch eine Schen­kung statt­fand.
Auf­wen­dun­gen für Stu­di­en­rei­sen und Fach­ta­gun­gen sind nur dann abzugs­fä­hig, wenn sie aus­schließ­lich oder über­wie­gend beruf­lich oder betrieb­lich ver­an­lasst waren.
Ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer und ein zusätz­li­ches Bücher­ma­ga­zin wer­den steu­er­lich als Ein­heit bewer­tet.
Zuzah­lun­gen des Arbeit­neh­mers für Son­der­aus­stat­tun­gen eines über­las­se­nen Fir­men-Pkws sind nicht als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig, wenn der Pkw den beruf­li­chen Erfor­der­nis­sen ent­sprach.
Nur wenn das häus­li­che Arbeits­zim­mer der Mit­tel­punkt der beruf­li­chen Tätig­keit ist, ist eine Abzugs­be­schrän­kung nicht anzu­wen­den.