Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Die beruf­li­che Ver­an­las­sung eines Umzugs endet mit dem Ein­zug in die ers­te Woh­nung am neu­en Arbeits­ort.
Ihr Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, Sie beim Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­trags auf mög­li­che Risi­ken und Nach­tei­le hin­zu­wei­sen.
Ab dem 1.1.2001 gilt eine ver­kehrs­mit­tel­un­ab­hän­gi­ge Ent­fer­nungs­pau­scha­le.
Erstat­tet Ihr Arbeit­ge­ber Ihnen als Arbeit­neh­mer beruf­li­che Rei­se­kos­ten, min­dert die­se steu­er­freie Rei­se­kos­ten­er­stat­tung Ihre abzieh­ba­ren Wer­bungs­kos­ten.
Auch eine umge­wid­me­te Gara­ge kann als häus­li­ches Arbeits­zim­mer aner­kannt wer­den.
Ab dem 1.1.2001 erhö­hen sich die Beträ­ge des Arbeits­lo­sen­gel­des, des Unter­halts­gel­des und der Arbeits­lo­sen­hil­fe.
Haben Sie kei­ne Kennt­nis von der Mög­lich­keit des Vor­kos­ten­ab­zugs, liegt kein gro­bes Ver­schul­den vor.
Auf­wen­dun­gen, die für die Ver­äu­ße­rung eines Eigen­heims wegen eines beruf­lich ver­an­lass­ten Umzugs gemacht wer­den, sind kei­ne Wer­bungs­kos­ten.
Frei­wil­li­ge Unfall­ver­si­che­run­gen des Arbeit­neh­mers wer­den steu­er­recht­lich unter­schied­lich behan­delt.
Ein Arbeit­neh­mer kann bei einem betrieb­li­chen Kfz bei den Wer­bungs­kos­ten eine grö­ße­re Ent­fer­nung anset­zen als der Arbeit­ge­ber bei der Ver­steue­rung des Sach­be­zugs.