Einkommensteuer — Immobilien

Wäh­rend es für eine Begüns­ti­gung von Wohn­grund­stü­cken sach­lich gerecht­fer­tig­te Grün­de gibt, ist allein der Zweck, mehr Steu­er­auf­kom­men zu erzie­len, nicht aus­rei­chend, um höhe­re Hebe­sät­ze für gewerb­li­che Grund­stü­cke zu recht­fer­ti­gen.
Nach Über­zeu­gung des Bun­des­fi­nanz­hofs ist das Bun­des­mo­dell für die Grund­steu­er trotz teils erheb­li­cher Typi­sie­run­gen und Pau­scha­lie­run­gen ver­fas­sungs­ge­mäß.
Ob die orts­üb­li­che Ver­mie­tungs­zeit einer Feri­en­woh­nung um mehr als 25 % unter­schrit­ten wird, ist über einen zusam­men­hän­gen­den Zeit­raum von drei bis fünf Jah­ren hin­weg zu beur­tei­len.
Die Son­der­ab­schrei­bung für Miet­woh­nun­gen setzt vor­aus, dass zusätz­li­che Woh­nun­gen geschaf­fen wer­den, nicht nur bereits bestehen­de Alt­bau­woh­nun­gen durch Neu­bau­woh­nun­gen ersetzt wer­den.
Ob eine Solar- oder Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge beim Kauf einer Immo­bi­lie der Grund­er­werb­steu­er unter­liegt oder nicht, hängt sowohl von der Bau­form als auch der Nut­zung ab.
Bei einer Kapi­tal­ge­sell­schaft kommt es nicht dar­auf an, ob ein Grund­stücks­han­del nach­hal­tig erfolgt, um für die erwei­ter­te Kür­zung schäd­lich zu sein.
Selbst wenn ein Grund­stück schon vor 2025 über­tra­gen wur­de und gegen den ehe­ma­li­gen Eigen­tü­mer damit kei­ne Grund­steu­er ab 2025 fest­ge­setzt wird, kann er sich gegen einen Grund­la­gen­be­scheid weh­ren, der ihm gegen­über erlas­sen wur­de.
Wenn die Arbeits­zeit am ver­mie­te­ten Objekt min­des­tens ein Drit­tel der gesam­ten Arbeits­zeit im Rah­men der Ver­miet­er­tä­tig­keit aus­macht, kann auch eine Feri­en­woh­nung eine ers­te Tätig­keits­stät­te sein, womit Fahrt­kos­ten im Rah­men der Ent­fer­nungs­pau­scha­le abzieh­bar sind.
Die Ver­mie­tung frem­den Grund­be­sit­zes ist auch dann schäd­lich für die erwei­ter­te Kür­zung bei der Gewer­be­steu­er, wenn sie nicht mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht erfolgt.
In bestimm­ten Fäl­len liegt auch bei einer gro­ßen Zahl von Immo­bi­li­en­ver­käu­fen kurz nach Ablauf der Fünf-Jah­res-Frist kein gewerb­li­cher Grund­stücks­han­del vor.