Einkommensteuer — Immobilien

Vom Erb­las­ser nicht aus­ge­schöpf­te Abzugs­be­trä­ge für Bau- und Erhal­tungs­maß­nah­men an zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutz­ten Bau­denk­mä­lern kann der Erbe nicht gel­tend machen.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hat sei­ne Recht­spre­chung geän­dert und geht nun bei der zins­lo­sen Raten­zah­lung für eine Immo­bi­lie nicht mehr von einem Zins­an­teil in den Teil­zah­lun­gen aus.
Der Bun­des­fi­nanz­hof sieht das neue Grund­steu­er­mo­dell in Baden-Würt­tem­berg, das allen auf dem Boden­richt­wert des Grund­stücks basiert, als ver­fas­sungs­kon­form an.
Ansprü­che aus der Rück­bau­ver­pflich­tung eines Mie­ters muss der Ver­mie­ter nicht in der Bilanz akti­vie­ren, solan­ge deren Ent­ste­hung noch nicht sicher ist.
Damit die Grund­steu­er kor­rekt ermit­telt wird, müs­sen Ände­run­gen am Grund­be­sitz inner­halb von drei Mona­ten nach Ablauf des Jah­res, in dem sie ein­ge­tre­ten sind, dem Fis­kus gemel­det wer­den.
Ein Mus­ter­ver­fah­ren zum Grund­steu­er-Bun­des­mo­dell ist jetzt beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt in Karls­ru­he ange­kom­men, womit noch anhän­gi­ge Ein­sprü­che wei­ter ruhen kön­nen.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die Vor­ga­ben aktua­li­siert, nach denen das Finanz­amt ermit­telt, ob Bau­maß­nah­men zu sofort abzieh­ba­ren Aus­ga­ben füh­ren oder ob die Kos­ten abzu­schrei­ben sind.
Wäh­rend es für eine Begüns­ti­gung von Wohn­grund­stü­cken sach­lich gerecht­fer­tig­te Grün­de gibt, ist allein der Zweck, mehr Steu­er­auf­kom­men zu erzie­len, nicht aus­rei­chend, um höhe­re Hebe­sät­ze für gewerb­li­che Grund­stü­cke zu recht­fer­ti­gen.
Nach Über­zeu­gung des Bun­des­fi­nanz­hofs ist das Bun­des­mo­dell für die Grund­steu­er trotz teils erheb­li­cher Typi­sie­run­gen und Pau­scha­lie­run­gen ver­fas­sungs­ge­mäß.
Ob die orts­üb­li­che Ver­mie­tungs­zeit einer Feri­en­woh­nung um mehr als 25 % unter­schrit­ten wird, ist über einen zusam­men­hän­gen­den Zeit­raum von drei bis fünf Jah­ren hin­weg zu beur­tei­len.