Einkommensteuer — Immobilien

Die Aus­nah­me von der zehn­jäh­ri­gen Spe­ku­la­ti­ons­frist für selbst­ge­nutz­te Immo­bi­li­en gilt auch für Zweit- und Feri­en­woh­nun­gen.
Der Gesetz­ge­ber hat im Som­mer einen Zuschuss für Mie­ter­strom aus Solar­an­la­gen auf dem Haus­dach beschlos­sen.
Der Bun­des­rat hat die Ein­füh­rung eines Frei­be­trags bei der Grund­er­werb­steu­er für eine selbst genutz­te Immo­bi­lie vor­ge­schla­gen.
Auf eine zusam­men mit dem Kauf­preis für ein Grund­stück gezahl­te Ent­schä­di­gung für Durschnei­dun­gen und Bau­las­ten auf ande­ren Grund­stü­cken des Ver­käu­fers fällt kei­ne Grund­er­werb­steu­er an.
Die Kos­ten für die Erneue­rung einer Ein­bau­kü­che in einer ver­mie­te­ten Woh­nung kön­nen ab 2017 nicht mehr sofort als Erhal­tungs­auf­wand abge­zo­gen wer­den.
Ein Steu­er­zah­ler kann die AfA aus der betrieb­li­chen Nut­zung einer Immo­bi­lie, die sei­nem Ehe­gat­ten gehört, nur dann als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend machen, wenn er auch die Anschaf­fungs­kos­ten der Immo­bi­lie getra­gen hat.
Die Aus­ga­ben für die Reno­vie­rung eines Bade­zim­mers in der als Home Office an den Arbeit­ge­ber ver­mie­te­ten Woh­nung müs­sen im vor­ran­gi­gen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers lie­gen, um steu­er­lich abzieh­bar zu sein.
Für ein gemein­sam genutz­tes häus­li­ches Arbeits­zim­mer kann jeder Nut­zer den vol­len Höchst­be­trag von 1.250 Euro steu­er­lich gel­tend machen.
Die Ver­mie­tung eines häus­li­chen Arbeits­zim­mers an den Auf­trag­ge­ber kann steu­er­lich dop­pelt nega­ti­ve Fol­gen haben, wenn die Ver­mie­tung ohne den Gewer­be­be­trieb nicht denk­bar wäre.
Auch bei der mit­tel­ba­ren Schen­kung einer ver­mie­te­ten Immo­bi­lie kann der Beschenk­te die nor­ma­le Abschrei­bung auf das Gebäu­de als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen.