Einkommensteuer — Immobilien

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat eine aktua­li­sier­te Fas­sung sei­ner Vor­ga­ben für die Steu­er­be­güns­ti­gung von haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen und Mini­jobs ver­öf­fent­licht.
Auch die Ein­brin­gung von Immo­bi­li­en in eine Gesell­schaft kann zu einem gewerb­li­chen Grund­stücks­han­del füh­ren, wenn dabei die Drei-Objekt-Gren­ze über­schrit­ten wird.
Ein Miet­ver­hält­nis kann auch als Tausch­ge­schäft rea­li­siert wer­den. Zwi­schen Ehe­gat­ten wird ein sol­ches Miet­ver­hält­nis aber nur akzep­tiert, wenn es einem Fremd­ver­gleich stand­hält.
Dass das Gesetz einen Vor­rang des Flä­chen- vor dem Umsatz­schlüs­sel bei der Vor­steu­er­auf­tei­lung eines nur teil­wei­se steu­er­pflich­tig ver­mie­te­ten Gebäu­des vor­schreibt, ist kon­form mit EU-Recht.
Wenn der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn nur teil­wei­se steu­er­pflich­tig ist, weil die Immo­bi­lie vor der rück­wir­ken­den Ver­län­ge­rung der Spe­ku­la­ti­ons­frist auf zehn Jah­re gekauft wur­de, sind auch die Ver­äu­ße­rungs­kos­ten nur antei­lig abzieh­bar.
Neben Bre­men und Schles­wig-Hol­stein erhöht nun kurz­fris­tig auch Ber­lin die Grund­er­werb­steu­er zum Jah­res­wech­sel.
Inwie­weit Schuld­zin­sen und Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gun­gen nach dem Ver­kauf einer ver­mie­te­ten Immo­bi­lie noch als nach­träg­li­che Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sind, ist wei­ter unklar.
Auch beim voll­stän­dig unent­gelt­li­chen Erwerb einer Immo­bi­lie im Rah­men einer Erb­schaft oder Schen­kung kön­nen Neben­kos­ten ent­ste­hen, die bei einem Miet­ob­jekt als Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten die AfA erhö­hen.
Auch die behelfs­mä­ßi­ge Eigen­nut­zung einer Immo­bi­lie, die für den Fall der erfolg­rei­chen Ver­mie­tung jeder­zeit sofort been­det wer­den könn­te, ver­hin­dert den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug.
Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kön­nen sogar die Mak­ler­kos­ten für den Ver­kauf eines Hau­ses als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sein.