Einkommensteuer — Immobilien

Schei­tert der Ver­kauf einer ver­mie­te­ten Immo­bi­lie, sind die damit ver­bun­de­nen Kos­ten weder bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar noch als Ver­lust bei den pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten.
Zahlt der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer dem Nut­zungs­be­rech­tig­ten eines Wohn­rechts die Mie­te für eine ande­re Woh­nung, um die mit dem Wohn­recht belas­te­te Woh­nung ver­mie­ten zu kön­nen, dann sind die­se Miet­zah­lun­gen als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig.
Die Grund­er­werb­steu­er für ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner ist gene­rell ver­fas­sungs­wid­rig und wird damit in noch offe­nen fäl­len auch rück­wir­kend erstat­tet.
Anders als beim Vor­steu­er­ab­zug kön­nen bei der Ein­kom­men­steu­er nicht Tei­le der Gebäu­de­kos­ten den Anschaf­fungs­kos­ten einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge zuge­schla­gen wer­den.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hat bestä­tigt, dass wäh­rend der Bau­zeit nicht abzieh­ba­re Zin­sen zumin­dest über die Her­stel­lungs­kos­ten steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den kön­nen.
Hat sich der Eigen­tü­mer die Selbst­nut­zung einer Feri­en­woh­nung vor­be­hal­ten, liegt nicht auto­ma­tisch eine Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht vor, selbst wenn die Woh­nung nur ver­mie­tet wird.
Meck­len­burg-Vor­pom­mern erhöht eben­falls sei­ne Grund­er­werb­steu­er auf 5 %.
Nach fast einem Jahr konn­te sich der Ver­mitt­lungs­aus­schuss immer noch nicht auf einen Kom­pro­miss zur steu­er­li­chen För­de­rung der ener­ge­ti­schen Gebäu­de­sa­nie­rung eini­gen.
Kön­nen Zin­sen wäh­rend der Bau­zeit nicht als vor­weg­ge­nom­me­ne Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den, weil die Ver­mie­tungs­ab­sicht erst spä­ter ent­steht, dann zäh­len sie zu den abschreib­ba­ren Her­stel­lungs­kos­ten.
Die Pflicht zur elek­tro­ni­schen Abga­be der Steu­er­erklä­rung trifft jetzt auch Steu­er­zah­ler, die gar nicht ahnen, dass sie von die­ser Pflicht betrof­fen sind.