Einkommensteuer — Immobilien

Nur wenn der tat­säch­li­che Besitz­über­gang noch inner­halb des För­der­zeit­rau­mes liegt, besteht auch ein Anspruch auf die Inves­ti­ti­ons­zu­la­ge.
Die Grund­er­werb­steu­er auf der Grund­la­ge von Grund­be­sitz­wer­ten wird jetzt nur noch vor­läu­fig fest­ge­setzt.
Ein Woh­nungs­tausch mit dem Ziel, durch eine Über­kreuz­ver­mie­tung steu­er­li­che Ver­lus­te zu pro­du­zie­ren, gilt als Gestal­tungs­miss­brauch.
Nach dem Wachs­tums­be­schleu­ni­gungs­ge­setzt liegt jetzt das zwei­te gro­ße Steu­er­ge­setz die­ser Legis­la­tur­pe­ri­ode vor.
Vom Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um kommt eine aktua­li­sier­te Fas­sung der Anwen­dungs­richt­li­ni­en zur steu­er­li­chen För­de­rung von Hand­wer­k­erleis­tun­gen und haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen.
Pro­zess­kos­ten im Zusam­men­hang mit einer güns­ti­ge­ren Finan­zie­rung des Miet­ob­jekts sind eben­falls Wer­bungs­kos­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung.
Ein pri­vat genutz­ter Anbau an ein Betriebs­ge­bäu­de, der sich räum­lich vom übri­gen Gebäu­de tren­nen lässt, kann nicht zum Betriebs­ver­mö­gen gehö­ren und berech­tigt auch nicht zum Vor­steu­er­ab­zug.
Wer den Steu­er­vor­teil nicht nut­zen kann, erhält weder eine Aus­zah­lung noch einen Rück- oder Vor­trag auf ande­re Jah­re.
Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt muss prü­fen, ob die rück­wir­ken­de Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn­be­steue­rung bestimm­ter Immo­bi­li­en­ge­schäf­te im Jahr 1999 ver­fas­sungs­mä­ßig ist.
Die Bun­des­re­gie­rung berei­tet ein zwei­tes gro­ßes Steu­er­ge­setz vor, das vor allem EU-recht­li­che Vor­ga­ben umset­zen soll.