Einkommensteuer — Immobilien

Ein Gewer­be­schein genügt noch nicht, um Ver­lus­te aus Immo­bi­li­en­ge­schäf­ten als Ver­lus­te aus einem gewerb­li­chen Grund­stücks­han­del zu behan­deln.
Auch ein Gebäu­de, das bau­tech­nisch als Neu­bau zu wer­ten ist, kann steu­er­lich als Denk­mal för­der­wür­dig sein.
Abzieh­bar sind nur die im Haus­halt ent­stan­de­ne Arbeits­kos­ten, nicht jedoch die Grund­ge­büh­ren für den Anschluss an eine exter­ne Not­ruf­zen­tra­le.
Da bei der Grund­er­werb­steu­er wei­ter­hin unter­schied­li­che Bewer­tungs­maß­stä­be zur Anwen­dung kom­men, hält der Bun­des­fi­nanz­hof die Steu­er mitt­ler­wei­le für mög­li­cher­wei­se ver­fas­sungs­wid­rig.
Auf­wen­dun­gen für Instand­set­zungs­ar­bei­ten wäh­rend der Selbst­nut­zung der Woh­nung sind kei­ne vor­ab ent­stan­de­nen Wer­bungs­kos­ten im Hin­blick auf eine geplan­te Ver­mie­tung.
Solan­ge eine Kapi­tal­le­bens­ver­si­che­rung der Til­gung eines Immo­bi­li­en­dar­le­hens dient, zäh­len auch die Zin­sen für ein Dar­le­hen zur Finan­zie­rung der Bei­trä­ge als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung.
Für den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug von Reno­vie­rungs­auf­wen­dun­gen ist es belang­los, von wel­chem Kon­to die Reno­vie­rungs­ar­bei­ten bezahlt wur­den.
Dass trotz Unter­schrei­tens der Drei-Objekt-Gren­ze ein gewerb­li­cher Grund­stücks­han­del vor­lie­gen kann, ist nichts Neu­es. Der Bun­des­fi­nanz­hof legt nun Kri­te­ri­en für den Fall der Bebau­ung eines Grund­stücks fest.
Auf­grund anders­lau­ten­der Pres­se­be­rich­te weist die Finanz­ver­wal­tung aus­drück­lich dar­auf hin, dass die höhe­re För­de­rung von Hand­werks­leis­tun­gen im Haus­halt erst ab 2009 gilt.
Nur eine unba­re Zah­lung garan­tiert, dass das Finanz­amt spä­ter die Steu­er­ver­güns­ti­gung für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen oder Hand­werks­leis­tun­gen gewährt.