Einkommensteuer — Immobilien

Beim Erwerb einer nicht bewohn­ba­ren Woh­nung beginnt der För­der­zeit­raum erst mit dem Jahr der Bezugs­fä­hig­keit.
Auch Schuld­zin­sen für ein geschei­ter­tes Bau­vor­ha­ben kön­nen als Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den.
Für den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug eines Dam­nums gilt ab die­sem Jahr eine neue Ober­gren­ze von 5 % des Dar­le­hens­be­trags.
Um den Schuld­zin­sen­ab­zug bei einem Dar­le­hen für die Anschaf­fung eines gemischt genutz­ten Gebäu­des vor­neh­men zu kön­nen, müs­sen Sie das Dar­le­hen gezielt dem ver­mie­te­ten Teil zuord­nen.
Die rück­wir­ken­de Ver­län­ge­rung der Spe­ku­la­ti­ons­frist für Immo­bi­li­en ist nach Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs ver­fas­sungs­wid­rig.
Auf­wen­dun­gen für den Abbruch eines selbst genutz­ten Gebäu­des sind Her­stel­lungs­kos­ten des neu errich­te­ten Gebäu­des.
Mit dem Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2003 wur­de die alte Ver­wal­tungs­auf­fas­sung zum anschaf­fungs­na­hen Auf­wand im Gesetz fest­ge­schrie­ben.
Das Haus­halts­be­gleit­ge­setz 2004 bringt vor allem Ein­schrän­kun­gen bei der degres­si­ven AfA und der Ver­mie­tung unter markt­üb­li­chen Kon­di­tio­nen.
Die Redu­zie­rung der Eigen­heim­zu­la­ge als eine der wich­tigs­ten Maß­nah­men zur Gegen­fi­nan­zie­rung der Steu­er­re­form ist nun beschlos­se­ne Sache.
Sie kön­nen die Eigen­heim­zu­la­ge nicht nur für eine kom­plett neu her­ge­stell­te Woh­nung, son­dern auch für die Auf­tei­lung einer alten Woh­nung in meh­re­re neue, klei­ne­re Wohun­gen erhal­ten.