Einkommensteuer — Immobilien

Die alte Rege­lung beim anschaf­fungs­na­hen Auf­wand kommt mit dem Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2003 zurück.
Im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung ist auch die Ver­mie­tung einer Woh­nung an den Ehe­part­ner mög­lich.
Einen Anspruch auf die Kin­der­zu­la­ge haben Sie auch dann, wenn im ers­ten Jahr der För­de­rung nur für ein­zel­ne Mona­te vor Beginn der Nut­zung ein Anspruch auf Kin­der­frei­be­trä­ge oder Kin­der­geld besteht.
Über­schrei­tet Ihr Kind die Ein­kunfts­gren­ze, kann Ihnen rück­wir­kend die Kin­der­zu­la­ge ent­zo­gen wer­den.
Die Woh­nungs­ver­mie­tung unter Markt­mie­te kann ein Indiz für feh­len­de Über­schuss­erzie­lungs­ab­sicht sein.
Sind Sie Nut­zungs­be­rech­tig­ter eines Grund­stücks, so kön­nen Sie auch als des­sen wirt­schaft­li­cher Eigen­tü­mer gel­ten, womit ein Anspruch auf die Wohn­ei­gen­tums­för­de­rung besteht.
Für die Abgren­zung zwi­schen Her­stel­lungs­kos­ten und Reno­vie­rungs­kos­ten ist bei Reno­vie­rungs­ar­bei­ten an Wohn­räu­men eine deut­li­che Aus­deh­nung des Gebrauchs­wer­tes erfor­der­lich.
Ein Anspruch auf die Kin­der­zu­la­ge bei der Eigen­heim­för­de­rung besteht auch dann, wenn das Kind aus­wärts stu­diert — sofern das Kind dort kei­nen eige­nen Haus­halt führt und regel­mä­ßig zu den Eltern zurück­kehrt.
Auch ein Erwei­te­rungs­bau kann durch die Eigen­heim­zu­la­ge begüns­tigt wer­den.
Mit einem neu­en Urteil prä­zi­siert der Bun­des­fi­nanz­hof die Indi­zi­en für einen gewerb­li­chen Grund­stücks­han­del.