Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Unter­halts­leis­tun­gen in Form von Geld­zu­wen­dun­gen sind ab 2025 nur noch dann steu­er­lich abzieh­bar, wenn sie per Über­wei­sung auf das Kon­to des Unter­halts­emp­fän­gers erfol­gen.
Dass der Gesetz­ge­ber die Bei­trä­ge zu einer frei­wil­li­gen Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung vom Son­der­aus­ga­ben­ab­zug aus­schließt, sofern der Höchst­be­trag bereits durch Pflicht­bei­trä­ge zur Basis­ab­si­che­rung aus­ge­schöpft wur­de, ist ver­fas­sungs­kon­form.
Der Scha­den aus einem Trick­be­trug ist kei­ne außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung, wenn der Betrug durch ein­fa­che Maß­nah­men zu ver­hin­dern gewe­sen wäre und der Ver­mö­gens­ver­lust nicht die Exis­tenz­grund­la­ge angreift.
Eine pau­scha­le Abfin­dung für den Ver­zicht auf nach­ehe­li­che Ansprü­che unter­liegt regel­mä­ßig der Schen­kungsteu­er.
Wenn der Haus­halt am Lebens­mit­tel­punkt ein sepa­ra­ter Ein-Per­so­nen-Haus­halt ist, kommt es dort für die Aner­ken­nung einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung nicht auf die Betei­li­gung an den Kos­ten der Lebens­füh­rung an.
Vor­weg­ge­nom­me­ne Auf­wen­dun­gen für die eige­ne Bestat­tung sind nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich abzieh­bar.
Für die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von Spen­den an aus­län­di­sche Orga­ni­sa­tio­nen gel­ten ab 2025 neue Rege­lun­gen, die einen Ein­trag der Orga­ni­sa­ti­on im Zuwen­dungs­emp­fän­ger­re­gis­ter vor­aus­set­zen.
Eine Voll­zeit-Erwerbs­tä­tig­keit schließt den Kin­der­geld­an­spruch auch dann nicht auto­ma­tisch aus, wenn das Fern­stu­di­um im ers­ten Semes­ter nur in gerin­gem Umfang vor­an­ge­trie­ben wird, sofern das Stu­di­um hin­rei­chend ernst­haft betrie­ben wird.
Der Umzug in eine grö­ße­re Woh­nung, um erst­mals ein Arbeits­zim­mer ein­zu­rich­ten, ist nicht aus­schließ­lich beruf­lich ver­an­lasst und führt daher nicht zu abzieh­ba­ren Umzugs­kos­ten.
Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat die Ver­fas­sungs­be­schwer­de gegen den Soli­da­ri­täts­zu­schlag in sei­ner aktu­el­len Form abge­wie­sen.