Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Nach zahl­rei­chen Anpas­sun­gen wäh­rend des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens ist das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 nun ver­ab­schie­det und bringt neben einer Neu­re­ge­lung der umsatz­steu­er­li­chen Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung vie­le wei­te­re Ände­run­gen im Steu­er­recht.
Sofern das eige­ne Ein­kom­men bereits über dem Exis­tenz­mi­ni­mum liegt, sind die Kos­ten für einen Pro­zess zur Erlan­gung nach­ehe­li­chen Unter­halts nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar.
Jahr für Jahr stei­gen die Ein­nah­men der Kom­mu­nen aus der Hun­de­steu­er — inner­halb von zehn Jah­ren um sat­te 41 %.
Nach wie vor set­zen mehr zusam­men­ver­an­lag­te Paa­re auf die belieb­te Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on III/V statt auf das Fak­tor­ver­fah­ren der Kom­bi IV/IV.
Auch bei einer Kin­der­lo­sig­keit auf­grund von Unfrucht­bar­keit sind die Kos­ten einer Adop­ti­on nicht als Krank­heits­fol­ge­kos­ten abzieh­bar.
Die seit fast 50 Jah­ren unver­än­der­te Ober­gren­ze für das Schon­ver­mö­gen eines Unter­halts­emp­fän­gers hat wei­ter Bestand. Aller­dings zäh­len unver­brauch­te Unter­halts­leis­tun­gen im lau­fen­den Jahr nicht zum Schon­ver­mö­gen.
Auch eine gesun­de Mut­ter kann die Kos­ten einer Prä­im­plan­ta­ti­ons­dia­gnos­tik als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gel­tend machen, wenn eine gene­ti­sche Erkran­kung des Vaters die­se not­wen­dig macht.
Die Leis­tun­gen eines Wach­ser­vices wer­den außer­halb des Haus­halts erbracht und sind des­halb kei­ne Haus­halts­na­he Dienst­leis­tung.
Die Kos­ten für die Unter­brin­gung in einer Pfle­ge-WG stel­len eine steu­er­lich abzieh­ba­re außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung dar.
Nur wer sich zu min­des­tens 10 % am gesam­ten Pfle­ge­auf­wand einer ande­ren Per­son betei­ligt, kann einen Pfle­ge­pausch­be­trag als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gel­tend machen.