Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Das Finanz­amt muss die Vor­aus­set­zun­gen der Abzugs­fä­hig­keit von Schul­geld­zah­lun­gen selbst prü­fen statt eine Beschei­ni­gung der zustän­di­gen Schul­be­hör­de zu ver­lan­gen.
Anders als das Kin­der­geld gilt das Betreu­ungs­geld als eige­nes Ein­kom­men des Eltern­teils und min­dert damit den Betrag, bis zu dem Unter­halts­zah­lun­gen an die­se Per­son steu­er­lich abzieh­bar sind.
Selbst wenn die außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen in einem Kalen­der­jahr höher sind als das steu­er­pflich­ti­ge Ein­kom­men, ist eine Ver­tei­lung auf meh­re­re Jah­re nicht mög­lich.
Die Pro­zess­kos­ten für einen Schei­dungs­pro­zess sind nicht mehr als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich abzieh­bar.
Zahlt der Unter­halts­ver­pflich­te­te wegen Zah­lungs­un­fä­hig­keit nicht wie ver­ein­bart die Steu­er­last des Unter­halts­emp­fän­gers, ist dies kein Grund für einen Erlass der Steu­er.
Wenn sich Ehe­gat­ten für die Ein­zel­ver­an­la­gung ent­schie­den haben, ist auch eine hälf­ti­ge Über­tra­gung des Behin­der­ten-Pausch­be­trags vom Berech­tig­ten auf den ande­ren Ehe­gat­ten mög­lich.
Wer Krank­heits­kos­ten selbst trägt, um von sei­ner pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung eine Bei­trags­er­stat­tung zu erhal­ten, kann die­se Kos­ten nicht steu­er­lich gel­tend machen.
Um noch recht­zei­tig vor der Bun­des­tags­wahl diver­se Ände­run­gen im Steu­er­recht umset­zen zu kön­nen, wur­den die­se in zwei bereits lau­fen­de Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren auf­ge­nom­men, die jetzt abge­schlos­sen sind.
Die ver­schie­de­nen Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen, die ein ehren­amt­li­cher Schöf­fen­rich­ter erhält, sind teil­wei­se steu­er­frei und teil­wei­se steu­er­pflich­tig.
Die zumut­ba­re Belas­tung bei der steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung von außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen fällt durch ein neu­es Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs in vie­len Fäl­len künf­tig nied­ri­ger aus.