Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Neben klei­ne­ren Ände­run­gen an ver­schie­de­nen Stel­len ist es vor allem das gesetz­li­che Abzugs­ver­bot für Pro­zess­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung, das die meis­ten Steu­er­zah­ler frü­her oder spä­ter betref­fen kann.
Nach­dem das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die rück­wir­ken­de Gleich­stel­lung ein­ge­tra­ge­ner Lebens­part­ner mit Ehe­gat­ten beim Steu­er­ta­rif ver­fügt hat, hat der Bun­des­tag bereits eine ent­spre­chen­de Geset­zes­än­de­rung beschlos­sen.
Die Eltern von Zwil­lin­gen kön­nen gleich­zei­tig Eltern­zeit und Eltern­geld in Anspruch neh­men, weil jeder Eltern­teil für jeweils eines der bei­den Zwil­lings­kin­der Eltern­geld bean­tra­gen kann.
Auch wenn Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten für die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung eigent­lich unbar zu zah­len sind, lässt das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen eine Aus­nah­me für Mini­jobs zu.
Auf das neu­es­te Jahr­hun­dert­hoch­was­ser haben der Fis­kus, die Kran­ken­kas­sen und ande­re Insti­tu­tio­nen mit zahl­rei­chen Hilfs­maß­nah­men und Erleich­te­run­gen für die Betrof­fe­nen reagiert.
Nur Kos­ten für medi­zi­nisch not­wen­di­ge kos­me­ti­sche Ope­ra­tio­nen sind als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hig.
Dass nicht exis­tenz­not­wen­di­ge Ver­si­che­run­gen nicht mehr als Son­der­aus­ga­ben abzieh­bar sind, ist kein Ver­stoß gegen das sub­jek­ti­ve Net­to­prin­zip.
Kos­ten für die Heim­un­ter­brin­gung eines Ange­hö­ri­gen sind als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar, aller­dings nach ande­ren Regeln, wenn die Unter­brin­gung krank­heits- statt alters­be­dingt erfolgt.
Auch wenn die Finanz­ge­rich­te die zumut­ba­re Belas­tung bei Krank­heits­kos­ten für ver­fas­sungs­ge­mäß hal­ten, will die Finanz­ver­wal­tung Ein­sprü­che vor­erst wei­ter Ruhen las­sen, weil beim Bun­des­fi­nanz­hof noch Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­den anhän­gig sind.
Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat kei­ne Ein­wän­de dage­gen, dass Betreu­ungs­kos­ten für Klein­kin­der bis Ende 2011 nur dann abzieh­bar sind, wenn bei­de Eltern­tei­le berufs­tä­tig waren.