Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Auch die Nut­zung des Dienst­wa­gens durch den Ehe­gat­ten zählt als Pri­vat­nut­zung, die als geld­wer­ter Vor­teil zu ver­steu­ern ist.
Kos­ten für Besuchs­fahr­ten zu den getrennt leben­den Kin­dern sind nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar.
Weil die Pra­xis­ge­bühr eine Selbst­be­tei­li­gung und nicht Teil des Ver­si­che­rungs­bei­trags ist, kann sie nicht wie der Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trag selbst als Son­der­aus­ga­be abge­zo­gen wer­den.
Auf 128 Sei­ten hat der Bun­des­rat sei­ne Ände­rungs­wün­sche zum aktu­el­len Gesetz­ent­wurf für das Jah­res­steu­er­ge­setz 2013 auf­ge­lis­tet.
Schul­geld für eine schwei­ze­ri­sche Pri­vat­schu­le ist anders als bei Pri­vat­schu­len in EU-Län­dern nicht steu­er­lich abzieh­bar.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hält die beschränk­te Abzieh­bar­keit von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten für ver­fas­sungs­ge­mäß.
Dass es bei einer Über­gangs­zeit von mehr als vier Mona­ten zwi­schen Schul­zeit und Wehr- oder Zivil­dienst kein Kin­der­geld mehr gibt, hält der Bun­des­fi­nanz­hof für ver­fas­sungs­ge­mäß.
Auch wenn die Ein­kom­mens­prü­fung beim Kin­der­geld seit die­sem Jahr abge­schafft ist, gibt es immer noch Ein­schrän­kun­gen für die Berufs­tä­tig­keit voll­jäh­ri­ger Kin­der.
Obwohl der Bun­des­fi­nanz­hof sei­ne Beden­ken zur Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit hat, ist er nicht von einer Ver­fas­sungs­wid­rig­keit des gel­ten­den Rechts über­zeugt und hat daher ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­nern vor­erst kei­nen Split­ting­ta­rif gewährt.
Die Steu­er­pflicht von Wehr­sold und Taschen­geld der Buf­dis soll jetzt nur noch ein­ge­schränkt gel­ten. Außer­dem wer­den die Auf­be­wah­rungs­fris­ten für Unter­la­gen von zehn auf sie­ben Jah­re redu­ziert.