Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Der Ver­zicht auf ein Steu­er­gut­ha­ben zuguns­ten des Ehe­gat­ten führt bei einer Güter­tren­nung zu eienr steu­er­pflich­ti­gen Schen­kung.
Besuchs­fahr­ten zum ande­ren Eltern­teil, bei dem das Kind lebt, sind bereits durch den Fami­li­en­leis­tungs­aus­gleich — also Kin­der­geld und die Steu­er­frei­be­trä­ge — abge­gol­ten.
Das Bei­trei­bungs­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz ent­hält eine Viel­zahl von Geset­zes­än­de­run­gen im Steu­er­recht.
Solan­ge die Bei­trä­ge ins­ge­samt nur ein­mal steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den, kön­nen auch die Eltern die vom Kind gezahl­ten Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge als Son­der­aus­ga­ben gel­tend machen.
Damit Eltern das maxi­ma­le Eltern­geld für vier­zehn Mona­te erhal­ten, muss der Part­ner auch wei­ter­hin min­des­tens zwei Mona­te die Betreu­ung über­neh­men.
Die Bun­des­län­der haben eine Lis­te von Vor­schlä­gen prä­sen­tiert, die die Steu­er­ver­ein­fa­chung wei­ter vor­an­trei­ben soll.
Das jetzt beschlos­se­ne Steu­er­ver­ein­fa­chungs­ge­setz 2011 ent­hält vie­le klei­ne­re Ver­ein­fa­chun­gen im Steu­er­recht sowie die Abschaf­fung der Signa­tur­pflicht für elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen.
Zahlt ein ver­hei­ra­te­tes Kind sei­nem Ehe­part­ner Unter­halt, min­dert der Unter­halt nicht die für die Ein­kunfts­gren­ze maß­geb­li­chen Ein­künf­te des Kin­des.
Wenn Eltern ihre Kin­der zur Schu­le fah­ren, sind die Fahrt­kos­ten weder als Wer­bungs­kos­ten noch als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hig.
Für den neu­en Bun­des­frei­wil­li­gen­dienst besteht erst ab Herbst Anspruch auf Kin­der­geld, wes­we­gen Anträ­ge momen­tan noch zurück­ge­stellt wer­den.