Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Zahlt ein ver­hei­ra­te­tes Kind sei­nem Ehe­part­ner Unter­halt, min­dert der Unter­halt nicht die für die Ein­kunfts­gren­ze maß­geb­li­chen Ein­künf­te des Kin­des.
Wenn Eltern ihre Kin­der zur Schu­le fah­ren, sind die Fahrt­kos­ten weder als Wer­bungs­kos­ten noch als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hig.
Für den neu­en Bun­des­frei­wil­li­gen­dienst besteht erst ab Herbst Anspruch auf Kin­der­geld, wes­we­gen Anträ­ge momen­tan noch zurück­ge­stellt wer­den.
Die Schul­kos­ten für ein Hoch­be­gab­ten­in­ter­nat sind unbe­grenzt als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar, wenn dies medi­zi­nisch ange­zeigt ist.
Weil die Leis­tung nicht im Haus­halt des Steu­er­zah­lers erbracht wird, ist Essen auf Rädern nicht als haus­halts­na­he Dienst­leis­tung steu­er­be­güns­tigt.
Die Steu­er­klas­sen­wahl von Ehe­leu­ten kann ein Gestal­tungs­miss­brauch sein, wenn sie dem Zweck dient, per Antrag auf eine getrenn­te Ver­an­la­gung eine hohe Steu­er­erstat­tung zu kas­sie­ren.
So lan­ge ein nota­ri­ell beur­kun­de­tes Vor­kaufs­recht noch wäh­rend der Ver­mö­gens­aus­ein­an­der­set­zung ver­ein­bart wird, ist auch der spä­te­re Kauf auf­grund die­ses Vor­kaufs­rechts grund­er­werb­steu­er­frei.
Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt sieht kei­ne Not­wen­dig­keit für eine Über­gangs­re­ge­lung bei der Ein­füh­rung des Eltern­gelds Anfang 2007.
Eine beruf­li­che Aus­zeit zur Betreu­ung der Kin­der ohne den Bezug von Eltern­geld darf bei der Berech­nung des Eltern­gel­des berück­sich­tigt wer­den.
Ist der bes­ser ver­die­nen­de Ehe­part­ner pri­vat ver­si­chert, müs­sen Eltern auch wei­ter­hin ihre Kin­der eben­falls pri­vat ver­si­chern.