Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Auch wenn Ehe­part­ner die getrenn­te Ver­an­la­gung bean­tra­gen, kann das Finanz­amt die zumut­ba­re Belas­tung auf der Grund­la­ge des gemein­sa­men Ein­kom­mens berech­nen.
Ent­las­tun­gen bei der Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er wer­den wie geplant umge­setzt.
Im Rah­men des Bür­ger­ent­las­tungs­ge­set­zes plant die Koali­ti­on nun auch steu­er­li­che Erleich­te­run­gen für Unter­neh­mer.
Als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen kom­men auch die Auf­wen­dun­gen für ein behin­der­tes Kind in Fra­ge, wenn ihm die Ver­wer­tung sei­nes ein­zi­gen Ver­mö­gens­ge­gen­stan­des nicht zumut­bar ist.
Sind die Eltern eben­falls noch in der Fami­li­en­ver­si­che­rung, kann nun auch das Enkel­kind bei­trags­frei mit­ver­si­chert wer­den.
Ob auch der Sockel­be­trag des Eltern­gelds dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt unter­liegt, ist jetzt Gegen­stand einer gericht­li­chen Über­prü­fung.
Aus dem EU-Recht lässt sich kein Anspruch auf deut­sches Kin­der­geld ablei­ten, wenn die gan­ze Fami­lie ins EU-Aus­land umzieht.
Eine Kla­ge gegen die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Absen­kung der Alters­gren­ze für Kin­der in Berufs­aus­bil­dung ist vor dem Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen geschei­tert.
Ein Lot­to­ge­winn des Kin­des wird auf den Jah­res­grenz­be­trag der Ein­künf­te ange­rech­net, ober­halb des­sen der Kin­der­geld­an­spruch ver­fällt.
Die Sozi­al­ge­rich­te sehen es als legi­tim an, vor der Geburt eines Kin­des die Steu­er­klas­se zu wech­seln, um ein höhe­res Eltern­geld zu erzie­len.