Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Erwar­tet die Toch­ter selbst Nach­wuchs und kann sich des­halb nicht um einen Aus­bil­dungs­platz bemü­hen, besteht trotz­dem noch ein Kin­der­geld­an­spruch für die Toch­ter, soweit der Aus­bil­dungs­wil­le wei­ter besteht.
Mit der Eini­gung im Ver­mitt­lungs­aus­schuss steigt das Kin­der­geld wie vor­ge­se­hen, wäh­rend zwei ande­re Vor­ha­ben erst ein­mal fal­len­ge­las­sen wur­den.
Ab 2009 stei­gen das Kin­der­geld und der Kin­der­frei­be­trag.
Die steu­er­li­che För­de­rung von haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen soll strikt auf die Arbeits­kos­ten beschränkt blei­ben.
Selbst wenn das Kind sei­nen Haupt­wohn­sitz nicht beim allein­er­zie­hen­den Eltern­teil hat, besteht ein Anspruch auf den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de, vor­aus­ge­setzt, der ande­re Eltern­teil hat kei­nen Anspruch.
Dass es beim Kin­der­geld kei­ne Här­te­fall­re­ge­lung für eine nur gering­fü­gi­ge Über­schrei­tung des Jah­res­grenz­be­trags der Ein­künf­te des Kin­des gibt, beschäf­tigt jetzt das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt.
Eine ein­ma­li­ge Kapi­tal­ab­fin­dung für die Unter­halts­an­sprü­che des Expart­ners ist steu­er­lich ungüns­tig.
Kin­der­geld und Kin­der­frei­be­trag stei­gen ab 2009. Auch von den Gerich­ten und der Ver­wal­tung gibt es viel Neu­es zum The­ma.
Der maxi­ma­le Steu­er­ab­zug für Haus­halts­hil­fen wird mehr als ver­drei­facht.
Auf­wen­dun­gen für die Betreu­ung eines Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen kön­nen nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gel­tend gemacht wer­den.