Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt hält die Stich­tags­re­ge­lung beim Eltern­geld — das Eltern­geld erhal­ten die Eltern nur, wenn das Kind nach dem 31. Dezem­ber 2006 gebo­ren wur­de — für ver­fas­sungs­ge­mäß.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hat eine Rei­he von Aus­ga­ben genannt, die nicht die kin­der­geld­schäd­li­chen Ein­künf­te des Kin­des min­dern.
Die ursprüng­lich ab 2008 geplan­te Steu­er­pflicht für Tages­müt­ter wur­de kurz­fris­tig um ein Jahr ver­scho­ben.
Ver­zö­gert sich der Beginn des Refe­ren­da­ri­ats, weil zu vie­le Bewer­ber auf zu wenig Plät­ze kom­men, gilt die Aus­bil­dung nur als unter­bro­chen, und der Kin­der­geld­an­spruch bleibt erhal­ten.
Nach neu­er Recht­spre­chung kön­nen auch unver­hei­ra­te­te Frau­en die Kos­ten für eine künst­li­che Befruch­tung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich gel­tend machen.
Lauf­zeit, Rück­zahl­bar­keit und gestell­te Sicher­hei­ten sind wesent­li­che Kri­te­ri­en für einen Fremd­ver­gleich.
Nur wenn die Ein­künf­te von Kind und des­sen Ehe­part­ner nicht das Exis­tenz­mi­ni­mum errei­chen, besteht für ein ver­hei­ra­te­tes Kind ein Anspruch auf Kin­der­geld.
Das jetzt vom Bun­des­tag beschlos­se­ne Jah­res­steu­er­ge­setz 2008 ent­hält vie­le hef­tig umstrit­te­ne Ände­run­gen.
Bei zusam­men ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten steht die Steu­er­rück­er­stat­tung dem­je­ni­gen zu, auf des­sen Rech­nung unter­jäh­rig die Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen erfolgt sind.
Kos­ten für einen Pri­vat­de­tek­tiv sind kei­ne außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung, wenn dadurch ledig­lich eine Unter­halts­ver­pflich­tung abge­wehrt wer­den soll.