Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Aus­län­der, die nur gedul­det sind, haben kei­nen Anspruch auf Kin­der­geld, meint der Bun­des­fi­nanz­hof. Das Finanz­ge­richt Köln hat aber noch ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken.
Der Bun­des­fi­nanz­hof lässt die Grund­sät­ze der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung aus­nahms­wei­se auch für die nicht­ehe­li­che Lebens­ge­mein­schaft zu.
Erhält der Pfle­gen­de wei­ter­ge­lei­te­tes Pfle­ge­geld, so besteht kein Anspruch auf den Pfle­ge­pausch­be­trag.
In einer Über­gangs­zeit von höchs­tens vier Mona­ten zwi­schen Aus­bil­dungs­en­de und Beginn des Wehr- oder Zivil­diens­tes kön­nen Eltern wei­ter Kin­der­geld erhal­ten.
Es ver­stößt nicht gegen das Grund­ge­setz, dass zusam­men­le­ben­de Eltern nicht durch den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de begüns­tigt wer­den.
Auf­wen­dun­gen für Fahr­ten zu Ihren Kin­dern, die bei der geschie­de­nen Ehe­frau leben, sind nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich abzieh­bar.
Die Steu­er­ermä­ßi­gung für haus­wirt­schaft­li­che Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se gibt es nur für ein direk­tes Arbeits­ver­hält­nis, nicht für die Betei­li­gung an einem Arbeit­ge­ber­pool.
Ein Anspruch auf Kin­der­geld wegen eines feh­len­den Aus­bil­dungs­plat­zes besteht erst dann, wenn der Nach­weis erbracht ist, dass tat­säch­lich kein Aus­bil­dungs­platz vor­han­den ist.
Beim Jah­res­grenz­be­trag für den Kin­der­geld­an­spruch sind auch die Bei­trä­ge zur frei­wil­li­gen Kran­ken­ver­si­che­rung sind von den Ein­künf­ten des Kin­des abzu­zie­hen.
Bestands­kräf­ti­ge Kin­der­geld­fest­set­zun­gen kön­nen nicht auf­grund des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts­ur­teils zur Berück­sich­ti­gung von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen abge­än­dert wer­den.