Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Für die Fest­set­zung des Kin­der­gelds kann die Fami­li­en­kas­se die Ein­künf­te des Kin­des selbst­stän­dig ermit­teln und ist nicht an den Steu­er­be­scheid des Finanz­amts gebun­den.
In vie­len Fäl­len kön­nen Fami­li­en sich rück­wir­kend noch den Kin­der­geld­an­spruch sichern, wobei noch nicht end­gül­tig klar ist, wel­che Beträ­ge von den Ein­künf­ten abge­zo­gen wer­den kön­nen.
Wenn der unter­halts­pflich­ti­ge Eltern­teil sei­ner Unter­halts­ver­pflich­tung nicht nach­kommt, kann die Fami­li­en­kas­se das Kin­der­geld auch direkt an das Kind aus­zah­len.
Zu den Ände­run­gen, die alle Steu­er­zah­ler betref­fen, gehö­ren Steu­er­erhö­hun­gen bei der Umsatz-, Ver­si­che­rungs- und Ein­kom­men­steu­er sowie die neue Steu­er auf Bio­kraft­stof­fe.
Fami­li­en pro­fi­tie­ren über­wie­gend von den Ände­run­gen, die die Koali­ti­on bis jetzt beschlos­sen hat.
Auch zwi­schen getrennt leben­den Ehe­gat­ten kann das Fami­li­en­wohn­heim steu­er­frei über­tra­gen wer­den.
Die steu­er­li­che Absetz­bar­keit von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten ist jetzt neu gere­gelt und in den meis­ten Fäl­len damit auch erheb­lich erwei­tert wor­den.
Aus­gleichs­zah­lun­gen, die anstatt eines Ver­sor­gungs­aus­gleichs geleis­tet wer­den, sind sofort als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig.
Auf­wen­dun­gen für eine Psy­cho­the­ra­pie durch einen Heil­prak­ti­ker kön­nen ohne Vor­la­ge eines vor Beginn der Behand­lung aus­ge­stell­ten amts­ärzt­li­chen Attests als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung berück­sich­tigt wer­den.
Um den Kin­der­geld­an­spruch zu sichern, muss sich ein Kind nach der Aus­bil­dung gleich arbeits­los mel­den, wenn es nicht sofort einen Arbeits­platz fin­det.