Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Bei der Zusam­men­ver­an­la­gung von Ehe­gat­ten ist die Fra­ge, ob Fest­set­zungs­ver­jäh­rung ein­ge­tre­ten ist, für jeden Ehe­gat­ten geson­dert zu prü­fen.
Ein bestands­kräf­ti­ger Bescheid, mit dem die Fami­li­en­kas­se Ihnen das Kin­der­geld ver­wei­gert hat, bleibt trotz der weg­wei­sen­den Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts bestehen.
Eine auf eine Höchst­zeit zu zah­len­de Ver­sor­gungs­leis­tung führt nicht zu Son­der­aus­ga­ben.
Ist die Kos­ten­über­nah­me für ein orts­üb­li­ches Grab­mal Teil der Ver­ein­ba­rung über eine Ver­mö­gens­über­ga­be, dann sind die Kos­ten auch als dau­ern­de Last steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen.
Leben Ehe­gat­ten getrennt, so kann es zum Streit dar­über kom­men, wer Steu­ern nach­zah­len muss, und wer einen Anspruch auf eine Steu­er­erstat­tung hat. Der Auf­tei­lungs­maß­stab wird dann durch eine fik­ti­ve getrenn­te Ver­an­la­gung ermit­telt.
Woh­nen Sie mit Ihren Kin­dern in Deutsch­land, arbei­ten aber im EU-Aus­land oder der Schweiz, ste­hen Ihnen Leis­tun­gen für Ihre Kin­der nur nach dem dort gel­ten­den Recht zu.
Die unent­gelt­li­che Über­las­sung einer Immo­bi­lie an den Ehe­gat­ten, um die Zuge­winn­aus­gleichs­for­de­rung zu erfül­len, führt zu Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung.
Für die Fest­set­zung des Kin­der­gelds kann die Fami­li­en­kas­se die Ein­künf­te des Kin­des selbst­stän­dig ermit­teln und ist nicht an den Steu­er­be­scheid des Finanz­amts gebun­den.
In vie­len Fäl­len kön­nen Fami­li­en sich rück­wir­kend noch den Kin­der­geld­an­spruch sichern, wobei noch nicht end­gül­tig klar ist, wel­che Beträ­ge von den Ein­künf­ten abge­zo­gen wer­den kön­nen.
Wenn der unter­halts­pflich­ti­ge Eltern­teil sei­ner Unter­halts­ver­pflich­tung nicht nach­kommt, kann die Fami­li­en­kas­se das Kin­der­geld auch direkt an das Kind aus­zah­len.