Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Unter­halts­leis­tun­gen an einen Emp­fän­ger, der über ertrags­lo­ses oder nicht ver­äu­ßer­ba­res Ver­mö­gen ver­fügt, kön­nen steu­er­lich nicht abge­zo­gen wer­den.
Das zum 1. Janu­ar 2001 in Nord­rhein-West­fa­len ein­ge­führ­te beson­de­re Kirch­geld ver­stößt nicht gegen die Ver­fas­sung.
Der Bun­des­fi­nanz­hof lässt vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt prü­fen, ob die betrags­mä­ßi­ge Begren­zung des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs für Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge ver­fas­sungs­wid­rig ist.
Aus der Zustim­mung zu einem begrenz­ten Son­der­aus­ga­ben­ab­zug von Unter­halts­leis­tun­gen folgt nicht die Zustim­mung zum unbe­grenz­ten Abzug in den Fol­ge­jah­ren.
Fahrt­kos­ten für Besu­che beim eige­nen Kind sind nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hig.
Anders als Ver­hei­ra­te­te kön­nen nicht ver­hei­ra­te­te Frau­en die Kos­ten für eine künst­li­che Befruch­tung nicht steu­er­lich gel­tend machen.
Der­je­ni­ge Eltern­teil, der dem Kind den höhe­ren Unter­halt zahlt, ist zum Emp­fang des Kin­der­gelds berech­tigt.
Steu­er­li­che Vor­tei­le blei­ben wei­ter Ehe­paa­ren vor­be­hal­ten, ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner­schaf­ten kön­nen davon nicht pro­fi­tie­ren.
Schuld­geld und Rei­se­kos­ten zur Aus­übung des Besuchs­rechts für Kin­der, die im Aus­land leben, sind nicht steu­er­lich abzugs­fä­hig.
Mit zwei wei­te­ren Gesetz­ent­wür­fen plant die Gro­ße Koali­ti­on eine gan­ze Rei­he wei­te­rer Steu­er­än­de­run­gen für 2006 und die fol­gen­den Jah­re.