Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Unter­halts­zah­lun­gen an den im EU-Aus­land leben­den Exgat­ten kön­nen nicht als Son­der­aus­ga­ben gel­tend gemacht wer­den.
Wenn der Sohn zwi­schen dem Ende des Zivil­diens­tes und dem Beginn sei­nes Stu­di­ums einen Voll­zeit­job län­ger als vier Mona­te aus­übt, gibt es für die­se Zeit natür­lich kein Kin­der­geld. Ande­rer­seits wird das Ein­kom­men aus die­ser Zeit auch nicht auf den Jah­res­grenz­be­trag ange­rech­net.
Zah­lun­gen im Rah­men des Ver­sor­gungs­aus­gleichs auf das Ren­ten­kon­to des frü­he­ren Ehe­gat­ten sind weder als Wer­bungs­kos­ten noch als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hig.
Hält sich ein Kind zu annä­hernd glei­chen Tei­len bei sei­nen bei­den getrennt leben­den Eltern auf, dann müs­sen die Eltern gemein­sam den­je­ni­gen fest­le­gen, der das Kin­der­geld bekom­men soll.
Wenn Ehe­leu­te wäh­rend der Ein­spruchs­frist eine Ände­rung der Ver­an­la­gungs­art bean­tra­gen, ist das Finanz­amt an sei­ne Fest­stel­lun­gen aus dem alten Bescheid gebun­den.
Die Kos­ten einer künst­li­chen Befruch­tung sind kei­ne außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung, wenn der Grund für die Maß­nah­me eine frü­he­re Ste­ri­li­sa­ti­on ist.
Die Anrech­nung einer zumut­ba­ren Belas­tung bei der Abzieh­bar­keit von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten Allein­er­zie­hen­der ist ver­fas­sungs­wid­rig.
Jetzt kön­nen auch Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge bei der Anspruchs­prü­fung von den Ein­künf­ten des Kin­des abge­zo­gen wer­den.
Die unent­gelt­li­che Über­las­sung eines Grund­stücks im Rah­men des Zuge­winn­aus­gleichs führt nicht zu Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung.
Auch wenn schon ein bestands­kräf­ti­ger Steu­er­be­scheid exis­tiert, kön­nen Sie Schei­dungs­kos­ten nach­träg­lich noch steu­er­lich gel­tend machen.