Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Hält sich ein Kind zu annä­hernd glei­chen Tei­len bei sei­nen bei­den getrennt leben­den Eltern auf, dann müs­sen die Eltern gemein­sam den­je­ni­gen fest­le­gen, der das Kin­der­geld bekom­men soll.
Wenn Ehe­leu­te wäh­rend der Ein­spruchs­frist eine Ände­rung der Ver­an­la­gungs­art bean­tra­gen, ist das Finanz­amt an sei­ne Fest­stel­lun­gen aus dem alten Bescheid gebun­den.
Die Kos­ten einer künst­li­chen Befruch­tung sind kei­ne außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung, wenn der Grund für die Maß­nah­me eine frü­he­re Ste­ri­li­sa­ti­on ist.
Die Anrech­nung einer zumut­ba­ren Belas­tung bei der Abzieh­bar­keit von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten Allein­er­zie­hen­der ist ver­fas­sungs­wid­rig.
Jetzt kön­nen auch Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge bei der Anspruchs­prü­fung von den Ein­künf­ten des Kin­des abge­zo­gen wer­den.
Die unent­gelt­li­che Über­las­sung eines Grund­stücks im Rah­men des Zuge­winn­aus­gleichs führt nicht zu Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung.
Auch wenn schon ein bestands­kräf­ti­ger Steu­er­be­scheid exis­tiert, kön­nen Sie Schei­dungs­kos­ten nach­träg­lich noch steu­er­lich gel­tend machen.
Eltern kön­nen für ihre Kin­der kei­nen Aus­bil­dungs­frei­be­trag gel­tend machen, solan­ge die­se ein frei­wil­li­ges sozia­les Jahr absol­vie­ren.
Die kin­der­geld­schäd­li­che Ein­kunfts­gren­ze bleibt im neu­en Jahr unver­än­dert, nur zu den abzieh­ba­ren Auf­wen­dun­gen gibt es neue Urtei­le.
Mit Span­nung wird der Aus­gang der Revi­si­on am Bun­des­fi­nanz­hof zur Fra­ge der steu­er­li­chen Abzieh­bar­keit von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten erwar­tet.