Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Die Zeit des gesetz­li­chen Grund­wehr­diens­tes gehört nicht zu den für die Zah­lung von Kin­der­geld begüns­tig­ten Zeit­räu­men.
Das Kin­der­geld kann auch direkt an das Kind aus­ge­zahlt wer­den.
Eine Geld­schen­kung mit Zweck­be­stim­mung kann nicht zu den Bezü­gen Ihrer Kin­der gerech­net wer­den.
Auch wenn Ihr Kind auf frei­wil­lig gezahl­tes Weih­nachts­geld ver­zich­tet, um die Ein­kunfts­gren­ze zu unter­schrei­ten, kann der Ver­lust des Kin­der­geld­an­spruchs nicht ver­hin­dert wer­den.
Die Beschrän­kung der steu­er­li­chen Abzieh­bar­keit auf allein nach dem BGB gesetz­lich geschul­de­te Unter­halts­auf­wen­dun­gen ver­stößt nicht gegen die Ver­fas­sung.
Der aus­län­di­sche Wohn­sitz eines Schul­kinds führt dazu, dass der Anspruch auf Kin­der­geld ver­lo­ren geht.
Eine Aus­bil­dungs­un­ter­bre­chung wegen Kin­der­be­treu­ung führt dazu, dass der Anspruch auf Kin­der­geld ent­fällt.
Ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen Ihres Kin­des sind als eige­ne Ein­künf­te des Kin­des ein­zu­stu­fen.
Das Ver­mö­gen eines behin­der­ten Kin­des darf bei der Beur­tei­lung, ob das Kind sich selbst unter­hal­ten kann, kei­ne Rol­le spie­len.
Der Kin­der­geld­an­spruch ent­fällt grund­sätz­lich mit der Hei­rat Ihres Kin­des ab dem auf die Hei­rat fol­gen­den Monat.