Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Ein Kin­der­geld­an­spruch besteht auch bei noch nicht end­gül­tig voll­zo­ge­ner Haus­halts­auf­nah­me.
Seit dem 1. Janu­ar gilt die zwei­te Stu­fe des Fami­li­en­leis­tungs­aus­gleichs.
Ein Kind kann die Aus­zah­lung des Kin­der­gel­des an sich ver­lan­gen, wenn der kin­der­geld­be­rech­tig­te Eltern­teil sei­ner Unter­halts­ver­pflich­tung nicht nach­kommt.
Ein aus­bil­dungs­wil­li­ges Kind mit zwi­schen­zeit­li­cher Erwerbs­tä­tig­keit ist nicht kin­der­geld­be­rech­tigt.
Unter­halts­zah­lun­gen an im Aus­land leben­de Ange­hö­ri­ge sind als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar.
Krank­heits­be­ding­te Kos­ten, die Sie für einen Eltern­teil tra­gen, wer­den nicht immer als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aner­kannt.
Geht Ihr Kind nach einer abge­schlos­se­nen Berufs­aus­bil­dung und vor Beginn des Stu­di­ums vor­über­ge­hend einer Beschäf­ti­gung nach, besteht kei­ne Kin­der­geld­be­rech­ti­gung.
Ein Anspruch auf Kin­der­geld bleibt bestehen, wenn das Kind trotz eines mehr­jäh­ri­gen Aus­lands­auf­ent­halts sei­nen Wohn­sitz bei den Eltern bei­be­hält.
Eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung berech­tigt auch dann zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug, wenn der Ehe­gat­te an den Beschäf­ti­gungs­ort mit­kommt.
Auf­wen­dun­gen für ein Arbeits­zim­mer wäh­rend des Erzie­hungs­ur­laubs kön­nen als Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den.