Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Ein­künf­te aus Immo­bi­li­en wer­den Ehe­leu­ten ent­spre­chend der Eigen­tums­ver­hält­nis­se zuge­rech­net.
Leis­tet Ihr Kind neben dem Stu­di­um sei­nen Zivil­dienst ab, dann haben Sie kei­nen Anspruch auf Kin­der­geld.
Ein­künf­te und Bezü­ge, die das Kind im Kalen­der­jahr hat, sind zur Ermitt­lung des Jah­res­grenz­be­trags um beson­de­re Aus­bil­dungs­kos­ten zu kür­zen.
Wenn Groß­el­tern ihre Enkel­kin­der betreu­en und dafür finan­zi­ell ent­schä­digt wer­den, dann führt das nicht zu steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­ten.
Auf­wen­dun­gen für ein Media­ti­ons­ver­fah­ren im Rah­men einer Ehe­schei­dung sind als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen absetz­bar.
Die Berufs­aus­bil­dung eines stu­die­ren­den Kin­des ist mit der Auf­nah­me einer Berufs­tä­tig­keit been­det.
Kin­der­geld kann in Aus­nah­me­fäl­len auch für einen mehr als sechs Mona­te zurück­lie­gen­den Zeit­raum fest­ge­setzt wer­den.
Kin­der­geld kann trotz gestell­ten Schei­dungs­an­trags wei­ter­hin bezo­gen wer­den.
Eine Kin­der­geld­zu­la­ge muss auch gewährt wer­den, wenn bei Nut­zungs­be­ginn des Eigen­heims kein Kin­der­geld bezo­gen wird.
Auf­wen­dun­gen für die Pfle­ge von Eltern oder Kin­dern kön­nen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den.