Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Zur Ver­hin­de­rung von Steu­er­ge­stal­tun­gen gilt Bond-Strip­ping seit dem 1. Janu­ar 2017 als fik­ti­ver Ver­kauf des ursprüng­li­chen Wert­pa­piers und Neu­an­schaf­fung der nun getrenn­ten Papie­re.
Der grenz­über­schrei­ten­de Infor­ma­ti­ons­aus­tausch über Aus­lands­kon­ten hat mit dem Jah­res­wech­sel begon­nen. Dane­ben gibt es noch eini­ge wei­te­re Ände­run­gen, die Kapi­tal­an­le­ger betref­fen.
Das Land Bran­den­burg hat im Bun­des­rat eine Initia­ti­ve zur Abschaf­fung der Abgel­tungs­teu­er ein­ge­bracht.
Das Gesetz zur Reform der Invest­ment­be­steue­rung ver­ein­facht radi­kal die Besteue­rung von Invest­ment­fonds für die Anle­ger und soll bei den Fonds euro­pa­recht­li­che Risi­ken und Steu­er­ge­stal­tungs­mög­lich­kei­ten eli­mi­nie­ren.
Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat zwei Ver­fas­sungs­be­schwer­den zur steu­er­li­chen Behand­lung von Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen nicht zur Ent­schei­dung ange­nom­men.
Der Ver­kauf und umit­tel­ba­re Rück­kauf von unent­gelt­lich erwor­be­nen Akti­en­be­zugs­rech­ten ist ein Gestal­tungs­miss­brauch, der steu­er­lich nicht aner­kannt wird.
Die größ­te Ren­ten­er­hö­hung seit 23 Jah­ren bringt den Rent­nern nicht nur mehr Geld, son­dern bedeu­tet für vie­le Ren­ter auch erst­mals die Pflicht zur Abga­be einer Steu­er­erklä­rung.
Der Wert von Antei­len an einem offe­nen Immo­bi­li­en­fonds rich­tet sich nicht zwangs­läu­fig nach dem Rück­nah­me­preis, wenn der Kurs­wert nied­ri­ger ist.
Eine grund­le­gen­de Reform der Invest­ment­be­steue­rung soll die Besteue­rung von Invest­ment­fonds für die Anle­ger radi­kal ver­ein­fa­chen und bei den Fonds euro­pa­recht­li­che Risi­ken und Steu­er­ge­stal­tungs­mög­lich­kei­ten eli­mi­nie­ren.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die Über­gangs­frist für aus­län­di­sche Invest­ment­ver­mö­gen bis Ende 2017 ver­län­gert, weil ohne­hin eine Reform der Invest­ment­be­steue­rung vor­ge­se­hen ist.