Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Der Regie­rungs­ent­wurf für das inof­fi­zi­el­le Jah­res­steu­er­ge­setz 2015 in Form des Zoll­ko­de­xan­pas­sungs­ge­set­zes liegt jetzt vor.
Der Antrag auf die Anwen­dung des Teil­ein­künf­te­ver­fah­rens statt der Abgel­tungs­teu­er auf Betei­li­gungs­er­trä­ge muss spä­tes­tens mit der Abga­be der Steu­er­erklä­rung gestellt wer­den.
Trotz Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs­ver­bot kön­nen auch ab 2009 noch Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den für Kapi­tal­erträ­ge aus der Zeit vor der Abgel­tungs­teu­er.
Für Dar­le­hen eines Anteils­eig­ners ist kein Abgel­tungs­teu­er­satz mög­lich, für die Dar­le­hen von Ange­hö­ri­gen des Anteils­eig­ners dage­gen schon.
Auch für Dar­le­hen zwi­schen Ange­hö­ri­gen ist die Anwen­dung des Abgel­tungs­teu­er­sat­zes mög­lich.
Aus einem Anpas­sungs­ge­setz mit pri­mär redak­tio­nel­lem Cha­rak­ter ist kurz vor der Ver­ab­schie­dung ein ech­tes Steu­er­än­de­rungs­ge­setz gewor­den.
Ver­lus­te beim Ver­kauf von wert­los gewor­de­nen Leh­man-Zer­ti­fi­ka­ten sind kein blo­ser For­de­rungs­ver­lust und damit steu­er­lich abzieh­bar.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat sei­ne Ver­wal­tungs­an­wei­sung zu Dar­le­hens­ver­trä­gen zwi­schen Ange­hö­ri­gen an die aktu­el­le Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs ange­passt.
Beim Bun­des­fi­nanz­hof ist ein neu­es Mus­ter­ver­fah­ren zur Abzieh­bar­keit von Wer­bungs­kos­ten für Kapi­tal­erträ­ge anhän­gig.
Das Finanz­ge­richt Müns­ter sieht kei­nen Grund, war­um der Aus­schluss von Gesell­schaf­ter­dar­le­hen von der Abgel­tungs­teu­er ver­fas­sungs­wid­rig sein soll­te.