Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Gemein­sam mit Deutsch­land haben sich zahl­rei­che Staa­ten auf einen auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tausch zu Finanz­kon­ten ver­stän­digt.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen zur Behand­lung von Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen und zur För­de­rung der Alters­vor­sor­ge an das Alters­vor­sor­ge-Ver­bes­se­rungs­ge­setz ange­passt.
Bei Dar­le­hens­ver­trä­gen zwi­schen nahen Ange­hö­ri­gen muss das Finanz­amt die Inten­si­tät der Prü­fung auf Fremd­üb­lich­keit vom Grund der Dar­le­hens­ver­ga­be abhän­gig machen.
Mit dem AIFM-Steu­er-Anpas­sungs­ge­setz wer­den eine Rei­he von Rege­lun­gen im Invest­ment- und Kapi­tal­an­la­ge­steu­er­recht geän­dert und eini­ge Steu­er­spar­mo­del­le aus­ge­he­belt.
Nicht jedes Nähe­ver­hält­nis zwi­schen Dar­le­hens­ge­ber und Dar­le­hens­neh­mer führt auto­ma­tisch dazu, dass die Abgel­tungs­teu­er nicht mehr zur Anwen­dung kommt, meint das Finanz­ge­richt Müns­ter.
Die Mög­lich­keit, Alt­ver­lus­te aus Wert­pa­pier­ge­schäf­ten aus der Zeit vor der Abgel­tungs­teu­er mit Gewin­nen aus spä­te­ren Wert­pa­pier­ge­schäf­ten zu ver­rech­nen, besteht nur noch für die in die­sem Jahr erziel­ten Gewin­ne.
Kapi­tal­an­le­ger müs­sen ihre Ver­lust­be­schei­ni­gung für das lau­fen­de Jahr bis zum 15. Dezem­ber 2013 bean­tra­gen.
Für Kapi­tal­erträ­ge unter Geschwis­tern gibt es kei­ne Abgel­tungs­teu­er, selbst wenn sich die Geschwis­ter nicht wirk­lich nahe ste­hen.
Auf Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­ne mit der vir­tu­el­len Wäh­rung “Bit­coin” fällt kei­ne Abgel­tungs­teu­er an. Auch in ande­rer Hin­sicht hat sich das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um zu der vir­tu­el­len Wäh­rung geäu­ßert.
Mit einem neu­en Mus­ter­ver­fah­ren geht der Kampf um die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit des Soli­da­ri­täts­zu­schlags in die nächs­te Run­de.