Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Nur in ganz sel­te­nen Aus­nah­me­fäl­len hat ein Kapi­tal­an­le­ger die Mög­lich­keit, die Abzugs­be­schrän­kung für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer zu umge­hen.
In zwei Schrit­ten wird die Ein­la­gen­si­che­rung der Ban­ken auf 100.000 Euro ange­ho­ben und in ande­ren Berei­chen eben­falls ver­bes­sert.
Die Anle­ger in im Inland nicht regis­trier­ten aus­län­di­schen Invest­ment­fonds kön­nen in allen noch offe­nen Fäl­len auf eine Erstat­tung zuviel bezahl­ter Steu­ern hof­fen.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um arbei­tet an einem Steu­er­hin­ter­zie­hungs­be­kämp­fungs­ge­setz, das den Geschäfts- und Kapi­tal­ver­kehr mit unko­ope­ra­ti­ven Staa­ten unter erhöh­te Nach­weis­pflich­ten stellt.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hat eine Kla­ge gegen die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit des Alters­ein­künf­te­ge­set­zes abge­wie­sen.
Nach­zah­lungs­zin­sen sind steu­er­li­che Neben­leis­tun­gen und als sol­che gene­rell nicht als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat Mus­ter und Hin­wei­se für die Steu­er­be­schei­ni­gun­gen über Kapi­tal­erträ­ge ver­öf­fent­licht.
Macht ein Steu­er­zah­ler unplau­si­ble Anga­ben über die Ver­wen­dung von Ver­mö­gen, dann darf das Finanz­amt Zins­ein­künf­te in Höhe von 3 % unter­stel­len.
Ein­sprü­che gegen die Besteue­rung von Kapi­tal­ein­künf­ten hat die Finanz­ver­wal­tung per All­ge­mein­ver­fü­gung zurück­ge­wie­sen.
Hat ein geschlos­se­ner Immo­bi­li­en­fonds nur eine zeit­lich begrenz­te Ver­mie­tungs­ab­sicht, dann darf das Finanz­amt die Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht auch beim Gesell­schaf­ter über­prü­fen.