Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Der Bun­des­fi­nanz­hof sieht in der Besteue­rung der Kapi­tal­ein­künf­te seit 1994 kein ver­fas­sungs­wid­ri­ges Erhe­bungs­de­fi­zit.
Mit zwei wei­te­ren Gesetz­ent­wür­fen plant die Gro­ße Koali­ti­on eine gan­ze Rei­he wei­te­rer Steu­er­än­de­run­gen für 2006 und die fol­gen­den Jah­re.
Für nach dem 10. Novem­ber 2005 gekauf­te Antei­le an Steu­er­spar­fonds gilt jetzt ein rigi­des Ver­lust­ver­rech­nungs­ver­bot.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat zu den Rechts­be­helfs­emp­feh­lun­gen ver­schie­de­ner Insti­tu­tio­nen Stel­lung genom­men und die­se dem Grun­de nach bestä­tigt.
Wel­chem Jahr die Bei­trä­ge zur Direkt­ver­si­che­rung zuzu­rech­nen sind, hängt vom Datum des Über­wei­sungs­auf­tra­ges ab.
Ein neu­es Urteil schränkt den Anwen­dungs­be­reich für das Steu­er­spar­mo­dell der “Gewerb­li­chen Ver­mie­tung” erheb­lich ein.
Es bestehen Zwei­fel an der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Zins­be­steue­rung in den Jah­ren von 2000 bis 2002.
Ein biß­chen Aus­ga­ben­kür­zung und viel Steu­er­erhö­hung fin­det sich in der Finanz­pla­nung der Groß­ko­ali­tio­nä­re.
Das Finanz­ge­richt Müns­ter geht davon aus, dass die Besteue­rung von Ein­künf­ten aus pri­va­ten Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäf­ten mit Wert­pa­pie­ren für die Jah­re 1994 bis 1996 gegen die Ver­fas­sung ver­stößt.
In der Fra­ge, ob Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge vor­weg­ge­nom­me­ne Wer­bungs­kos­ten sind, ver­sieht die Finanz­ver­wal­tung Steu­er­be­schei­de inzwi­schen mit einem Vor­läu­fig­keits­ver­merk, der jedoch nicht alle anhän­gi­gen Ver­fah­ren abdeckt.