Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Die deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung hat ihren grund­le­gen­den Umbau nun mit einer Namens­än­de­rung weit­ge­hend abge­schlos­sen.
Zur Fra­ge, ob Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge vor­weg­ge­nom­me­ne Wer­bungs­kos­ten sind, erge­hen die Steu­er­be­schei­de inzwi­schen nur noch vor­läu­fig.
Nach Inkraft­tre­ten des Zins­be­steue­rungs­ab­kom­mens mit der EU erhebt die Schweiz seit dem 1. Juli 2005 eine Quel­len­steu­er von 15 %.
Neben dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz kommt die Anwen­dung des Alters­ent­las­tungs­be­trags weder vom Wort­laut noch vom Sinn und Zweck der Vor­schrift her in Betracht.
Zah­lun­gen im Rah­men des Ver­sor­gungs­aus­gleichs auf das Ren­ten­kon­to des frü­he­ren Ehe­gat­ten sind weder als Wer­bungs­kos­ten noch als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hig.
Erträ­ge aus einer aus­län­di­schen Lebens­ver­si­che­rung nach altem Recht sind unab­hän­gig davon steu­er­frei, ob die Bei­trä­ge als Son­der­aus­ga­ben abzieh­bar sind.
Der­zeit lau­fen meh­re­re Ver­fah­ren, die sich mit der Fra­ge befas­sen, ob Bei­trä­ge zur Ren­ten­ver­si­che­rung als vor­weg­ge­nom­me­ne Wer­bungs­kos­ten anzu­se­hen sind. Ein Ein­spruch kann sich loh­nen.
Seit Beginn des Jah­res gilt die Fifo-Metho­de statt eines gewich­te­ten Durch­schnitts­kur­ses bei der Bewer­tung von Wert­pa­pier­ver­käu­fen.
Nach­dem letz­te Inter­pre­ta­ti­ons­schwie­rig­kei­ten besei­tigt sind, kann die euro­pa­wei­te Zins­be­steue­rung zum 1. Juli 2005 star­ten.
Durch das “Gesetz zur För­de­rung der Steu­er­ehr­lich­keit” wer­den zukünf­tig Ren­ten­be­zü­ge auto­ma­tisch an das Finanz­amt gemel­det.