Erbschaft und Schenkung

Mit meh­re­ren Mona­ten Ver­spä­tung hat der Gesetz­ge­ber die Vor­ga­ben des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zur Erb­schaft­steu­er auf Betriebs­ver­mö­gen jetzt umge­setzt.
Psy­chi­sche Grün­de recht­fer­ti­gen nicht die Unmög­lich­keit der Selbst­nut­zung eines Fami­li­en­heims, wenn wei­ter­hin die selbst­stän­di­ge Füh­rung eines Haus­halts mög­lich ist.
Auch wer nur beschränkt erb­schaft­steu­er­pflich­tig ist, hat Anspruch auf die höhe­ren Frei­be­trä­ge, die voll steu­er­pflich­ti­gen Erben zuste­hen.
Der Fis­kus hat zu zwei Urtei­len über die Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung für ein Fami­li­en­heim und den Trans­fer der Steu­er­be­güns­ti­gung bei Erbaus­ein­an­der­set­zun­gen Stel­lung genom­men.
Der Erb­schaft­steu­er-Kom­pro­miss der Regie­rungs­ko­ali­ti­on ist vom Bun­des­rat in den Ver­mitt­lungs­aus­schuss ver­wie­sen wor­den.
Im Gegen­satz zu einer Erb­schaft kann eine vor­weg­ge­nom­me­ne Erb­fol­ge dazu füh­ren, dass der bis­her fest­ge­stell­te Ver­lust­vor­trag ver­fällt.
Die EU-Kom­mis­si­on hat Deutsch­land zu einer Ände­rung bei der Erb­schaft­steu­er auf­ge­for­dert, weil die Ein­schrän­kun­gen beim Ver­sor­gungs­frei­be­trag nach ihrer Ansicht EU-Recht ver­let­zen.
Ob eine Immo­bi­li­en­schen­kung direkt oder mit­tel­bar erfolgt, hat auf den Abschrei­bungs­an­spruch des Beschenk­ten kei­ne Aus­wir­kun­gen — eine Abschrei­bung ist in bei­den Fäl­len mög­lich.
Ein form­un­wirk­sa­mes Schen­kungs­ver­spre­chen des Erb­las­sers kann auch vom Erben noch wirk­sam umge­setzt wer­den, wodurch die Schen­kung dann nicht dop­pelt mit Erb­schaft­steu­er belas­tet wird.
Gibt es trif­ti­ge Grün­de für eine ver­zö­ger­te Selbst­nut­zung, ist eine Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung für ein Fami­li­en­heim auch nach mehr als sechs Mona­ten noch mög­lich.