Erbschaft und Schenkung

Ein Erbe kann nach Auf­fas­sung des Hes­si­schen Finanz­ge­richts die für den Erb­las­ser nach­ge­zahl­te Kir­chen­steu­er selbst bei sei­ner Ein­kom­men­steu­er als Son­der­aus­ga­be gel­tend machen.
Das Finanz­amt darf die Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung für ein selbst­ge­nutz­tes Fami­li­en­heim nicht ver­wei­gern, weil eine unver­züg­li­che Nut­zung durch den Erben allein wegen einer län­ge­ren Erbaus­ein­an­der­set­zung nicht mög­lich ist.
Der deut­lich nied­ri­ge­re Frei­be­trag für Erb­schaf­ten, bei denen sowohl Erb­las­ser als auch Erbe im Aus­land woh­nen, ist euro­pa­rechts­wid­rig.
Auch beim voll­stän­dig unent­gelt­li­chen Erwerb einer Immo­bi­lie im Rah­men einer Erb­schaft oder Schen­kung kön­nen Neben­kos­ten ent­ste­hen, die bei einem Miet­ob­jekt als Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten die AfA erhö­hen.
Die fünf­jäh­ri­ge Behal­tens­frist für die Steu­er­be­güns­ti­gung von Betriebs­ver­mö­gen läuft auch nach dem Tod des ursprüng­li­chen Erben wei­ter, womit ein Ver­kauf durch die Nach­er­ben inner­halb der Frist eben­falls den Steu­er­vor­teil kso­tet.
Die Betei­li­gung an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft über eine ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Per­so­nen­ge­sell­schaft ist nicht steu­er­lich begüns­tigt.
Die belieb­te Cash-GmbH lässt sich nicht mehr zur steu­er­frei­en Über­tra­gung grö­ße­rer Bar­geld­sum­men nut­zen. Auch bei der Lohn­sum­men­ga­ran­tie gibt es eine neue Rege­lung.
Der Ver­zicht eines Gesell­schaf­ters auf ein ver­trag­lich fest­ge­schrie­be­nes Mehr­stimm­recht ist kei­ne steu­er­pflich­ti­ge Schen­kung an die ande­ren Gesell­schaf­ter.
Mit dem Gesetz zur Ver­kür­zung der Auf­be­wah­rungs­fris­ten ist auch das drit­te Alter­na­tiv­ge­setz zum Jah­res­steu­er­ge­setz 2013 im Ver­mitt­lungs­aus­schuss gelan­det.
Fami­li­en­hei­me sind von der Erb­schaft­steu­er befreit — aller­dings nur, wenn sie unmit­tel­bar nach dem Erb­fall vom Erben wei­ter selbst­ge­nutzt wer­den. Auch trif­ti­ge Grün­de erlau­ben kei­ne vor­über­ge­hen­de Ver­mie­tung.