Erbschaft und Schenkung

Der Bewer­tungs­ab­schlag bei der Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er für Miet­woh­nun­gen gilt nicht für ein Grund­stück, das mit einem Erb­bau­recht belas­tet ist.
Die Rück­zah­lung eines Ver­si­che­rungs­be­trags an den Ehe­gat­ten nach dem Tod des Part­ners löst kei­ne Erb­schaft­steu­er aus, wenn er den Ver­si­che­rungs­be­trag frü­her selbst zuguns­ten sei­nes ver­stor­be­nen Part­ners ein­ge­zahlt hat­te.
Der Anspruch aus einer Direkt­ver­si­che­rung ist nur dann erb­schaft­steu­er­frei, wenn der Erbe den Fami­li­en­ver­hält­nis­sen nach auch Anspruch auf eine gesetz­li­che Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung hät­te.
Die Befrei­ung von der Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er für ein Fami­li­en­wohn­heim gilt nur für den Haupt­wohn­sitz, aber nicht für Zweit- oder Feri­en­woh­nun­gen.
Bei einem berech­tig­ten Inter­es­se ist eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung von Erb­schaft­steu­er­be­schei­den auf­grund des beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts anhän­gi­gen Nor­men­kon­troll­ver­fah­rens mög­lich.
Ein Erbe kann nach Auf­fas­sung des Hes­si­schen Finanz­ge­richts die für den Erb­las­ser nach­ge­zahl­te Kir­chen­steu­er selbst bei sei­ner Ein­kom­men­steu­er als Son­der­aus­ga­be gel­tend machen.
Das Finanz­amt darf die Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung für ein selbst­ge­nutz­tes Fami­li­en­heim nicht ver­wei­gern, weil eine unver­züg­li­che Nut­zung durch den Erben allein wegen einer län­ge­ren Erbaus­ein­an­der­set­zung nicht mög­lich ist.
Der deut­lich nied­ri­ge­re Frei­be­trag für Erb­schaf­ten, bei denen sowohl Erb­las­ser als auch Erbe im Aus­land woh­nen, ist euro­pa­rechts­wid­rig.
Auch beim voll­stän­dig unent­gelt­li­chen Erwerb einer Immo­bi­lie im Rah­men einer Erb­schaft oder Schen­kung kön­nen Neben­kos­ten ent­ste­hen, die bei einem Miet­ob­jekt als Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten die AfA erhö­hen.
Die fünf­jäh­ri­ge Behal­tens­frist für die Steu­er­be­güns­ti­gung von Betriebs­ver­mö­gen läuft auch nach dem Tod des ursprüng­li­chen Erben wei­ter, womit ein Ver­kauf durch die Nach­er­ben inner­halb der Frist eben­falls den Steu­er­vor­teil kso­tet.