Erbschaft und Schenkung

Für den Fall, dass sich ein Erbe für die rück­wir­ken­de Anwen­dung des neu­en Erb­schaft­steu­er­rechts ent­schei­det, hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um die Bewer­tungs­grund­la­gen zur Bewer­tung einer lebens­läng­li­chen Nut­zung oder Leis­tung in den Jah­ren 2007 und 2008 bekannt gege­ben.
Wegen der Mög­lich­keit zur rück­wir­ken­den Anwen­dung des neu­en Erb­schaft­steu­er­rechts hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um nun den Basis­zins für das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren in den Jah­ren 2007 und 2008 ver­öf­fent­licht.
Ein Erbe kann nicht den unver­brauch­ten Teil einer Groß­spen­de des Erb­las­sers in sei­ner eige­nen Steu­er­erklä­rung gel­tend machen.
Noch vor Juli müs­sen Erben einen Antrag stel­len, wenn sie für eine Erb­schaft in 2007 oder 2008 die Ver­steue­rung nach neu­em Recht in Anspruch neh­men wol­len.
Mit der Erb­schaft­steu­er­re­form haben sich sowohl die Bewer­tung von als auch die Ver­scho­nungs­re­ge­lun­gen für Betriebs­ver­mö­gen geän­dert.
Die Erb­schaft­steu­er­re­form kann wie geplant zum Jah­res­wech­sel in Kraft tre­ten.
Die wesent­li­chen Eck­punk­te der Reform der Erb­schaft­steu­er lie­gen nach der Eini­gung in der Gro­ßen Koali­ti­on jetzt fest.
Auch in Alt­fäl­len will die Finanz­ver­wal­tung Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten für eine Erb­schaft­steu­er­erklä­rung nicht als Son­der­aus­ga­ben akzep­tie­ren, wenn der Nach­lass aus­reicht, um die Kos­ten abzu­de­cken.
Eine Reno­vie­rung oder einen Umbau, den der Nach­er­be in Erwar­tung der Erb­schaft an einer Immo­bi­lie vor­ge­nom­men hat, darf nicht bei der Erb­schaft­steu­er berück­sich­tigt wer­den.
Bei der umstrtit­te­nen Hal­te­frist für Fir­men­er­ben zeich­net sich ein Kom­pro­miss zwi­schen der Uni­on und der SPD ab.