Erbschaft und Schenkung

Wegen des Weg­falls der öster­rei­chi­schen Erb­schaft­steu­er hat die Bun­des­re­pu­blik zum Jah­res­en­de das Erb­schaft­steu­er-Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men mit Öster­reich gekün­digt.
Die Mit­wir­kung beim Auf­bau von ererb­tem Ver­mö­gen befreit nicht von der Erb­schaft­steu­er­pflicht.
Dient eine ver­mö­gens­ver­wal­ten­de GmbH offen­sicht­lich nur dem Zweck, erb­schaft­steu­er­be­güns­tig­tes Betriebs­ver­mö­gen zu schaf­fen, so liegt Gestal­tungs­miss­brauch vor.
Bei der Erfül­lung eines form­un­wirk­sa­men Ver­mächt­nis­ses ent­steht die Erb­schaft­steu­er erst mit des­sen Erfül­lung.
Für einen Anspruch auf den Betriebs­ver­mö­gens­frei­be­trag muss das erwor­be­ne Ver­mö­gen sowohl beim Erb­las­ser als auch beim Erben zum Betriebs­ver­mö­gen geho­ren.
Bei einer teil­ent­gelt­li­chen Ver­mö­gens­über­tra­gung im Rah­men der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­ge ist die von den Ver­trags­par­tei­en vor­ge­nom­me­ne Kauf­preis­auf­tei­lung auch der Besteue­rung zugrun­de zu legen.
Ers­te Richt­li­ni­en für die anste­hen­de Erb­schaft­steu­er­re­form ste­hen fest, doch woher das Geld in Zukunft kom­men soll, ist noch nicht ganz klar.
Für den Ver­kauf eines Wirt­schafts­guts aus dem vor­steu­er­ent­las­te­ten Unter­neh­mens­ver­mö­gen wird der Erbe auch zum Steu­er­schuld­ner der Umsatz­steu­er.
Zwei der drei gro­ßen Gesetz­ge­bungs­vor­ha­ben zum Steu­er- und Finanz­recht, die Unter­neh­mens­steu­er­re­form und das REIT-Gesetz, sind inzwi­schen auf dem Weg oder schon ver­ab­schie­det.
Nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den hat, dass die gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Besteue­rung der Vor­er­ben ver­fas­sungs­ge­mäß ist und die Revi­si­on nicht zuzu­las­sen ist, wur­de Ver­fas­sungs­be­schwer­de ein­ge­legt.