Erbschaft und Schenkung

Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2007 fin­den umfas­sen­de Ände­run­gen im Bewer­tungs­recht statt.
Die Finanz­ver­wal­tung hat noch­mals klar­ge­stellt, wie Steu­er­schul­den und -erstat­tungs­an­sprü­che im Ster­be­jahr des Erb­las­sers behan­delt wer­den und sich für die Erben aus­wir­ken.
Schon zum 1. Janu­ar 2007 soll das Gesetz zur Erleich­te­rung der Unter­neh­mens­nach­fol­ge in Kraft tre­ten.
Die Finanz­ver­wal­tung hat die Auf­fas­sung der Recht­spre­chung über­nom­men: Die Über­tra­gung eines Grund­stücks zur Erfül­lung einer Pflicht­teils­schuld ist ein ent­gelt­li­ches Rechts­ge­schäft.
Eine auf eine Höchst­zeit zu zah­len­de Ver­sor­gungs­leis­tung führt nicht zu Son­der­aus­ga­ben.
Eine für Ihren Gewer­be­be­trieb bestimm­te Erb­schaft führt zu einer steu­er­pflich­ti­gen Betriebs­ein­nah­me.
Der Nach­ver­steue­rungs­tat­be­stand erfasst auch die Auf­lö­sung der Kapi­tal­ge­sell­schaft inner­halb der Behal­tens­frist durch Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens.
Bei Strei­tig­kei­ten über Gründ­stücks­wer­te für die Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er hat der Bun­des­fi­nanz­hof Regeln für die Ermitt­lung des Streit­wer­tes auf­ge­stellt.
Die Über­nah­me von Ver­bind­lich­kei­ten, die die Erb­quo­te über­stei­gen, kön­nen nicht als Anschaf­fungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den.
Da die Erb­schaft­steu­er nicht den Soll­er­trag eines Ver­mö­gens besteu­ert, kann sich ein Steu­er­zah­ler auch nicht auf den Halb­tei­lungs­grund­satz beru­fen.