Erbschaft und Schenkung

Die Unter­halts­leis­tung an ein Kind des Erb­las­sers auf­grund einer tes­ta­men­ta­ri­scher Anord­nung ist steu­er­frei, wenn das Kind schon zu Leb­zei­ten auf sei­nen Pflicht­teil ver­zich­tet hat.
Die Gel­tend­ma­chung des Pflicht­teils­an­spruchs gegen­über dem Erben löst auch die Erb­schaft­steu­er­pflicht aus.
Ein Erbe kann auch die Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten für die Steu­er­erklä­rung des Erb­las­sers als Son­der­aus­ga­ben gel­tend machen.
Vor­aus­set­zung für eine mit­tel­ba­re Grund­stücks­schen­kung ist, dass das Geld für den Kauf noch vor Abschluss des Kauf­ver­trags zuge­sagt wird.
Eine Ket­ten­schen­kung kann erheb­li­che Steu­er­vor­tei­le bie­ten — aller­dings nur, wenn das Finanz­amt kei­nen Grund hat, einen Gestal­tungs­miss­brauch anzu­neh­men.
Die Ver­gü­tung eines Tes­ta­ments­voll­stre­ckers unter­liegt nur der Ein­kom­men­steu­er, jedoch nicht der Erb­schaft­steu­er.
Eine Erben­ge­mein­schaft kann zur Steu­er­erspar­nis ihre Mit­ein­künf­te auf einen ein­zel­nen Mit­er­ben ver­la­gern.
Das am 28. Dezem­ber 1996 in Kraft getre­te­ne Erb­schafts­steu­er­recht gilt rück­wir­kend auch für Erb­schaf­ten und Schen­kun­gen ab dem 1. Janu­ar 1996.
Noch in die­sem Jahr will das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt über die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Erb­schaft­steu­er ent­schei­den.
Über den wah­ren Wert eines Grund­stücks gibt es immer wie­der Streit zwi­schen Erben und dem Finanz­amt.