Erbschaft und Schenkung

Wird ein Ehe­gat­te von den Schwie­ger­el­tern als Erbe ein­ge­setzt, so ver­liert er sein Erbrecht nicht auto­ma­tisch durch eine spä­te­re Schei­dung der Ehe.
Auch eine Insol­venz gilt als Betriebs­auf­ga­be und führt damit zur Nach­ver­steue­rung von Betriebs­ver­mö­gen.
Die Ver­mö­gens­über­tra­gung auf Ihre Nach­fol­ger ist beson­ders güns­tig über Betriebs­ver­mö­gen zu rea­li­sie­ren.
Eine Erben­ge­mein­schaft haf­tet auch dann für die Fol­gen einer arg­lis­ti­gen Täu­schung, wenn die­se nur von einem ein­zi­gen Erben gegen­über einem Drit­ten began­gen wor­den ist.
Als Allein­er­bin kann die Wit­we gegen­über der Exfrau ihres ver­stor­be­nen Man­nes zur Wei­ter­zah­lung des ver­ein­bar­ten Unter­halts ver­pflich­tet sein.
Beim Ver­lust von Gesell­schafts­an­tei­len ist nicht nur der bilan­zier­te Ver­kehrs­wert des Unter­neh­mens, son­dern auch des­sen zukünf­ti­ge Gewinn­pro­gno­se maß­ge­bend.
Anstel­le eines Erb­scheins ist bei einer Bank auch die Vor­la­ge einer beglau­big­ten Kopie des Tes­ta­ments, aus dem sich die Erben­stel­lung unstrei­tig ergibt, sowie der dazu­ge­hö­ri­gen Eröff­nungs­schrift aus­rei­chend.
Die Kos­ten für die Grab­pfle­ge kön­nen als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten vom Erwerb abge­zo­gen wer­den.
Die steu­er­li­che Aner­ken­nung eines Dar­le­hens­ver­tra­ges, dem eine Schen­kung vor­aus­ge­gan­gen ist, rich­tet sich danach, ob der Ver­trag einem Fremd­ver­gleich stand­hält.
In Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er­fäl­len sind die Ver­an­la­gungs­stel­len und die Außen­prü­fung der Finanz­äm­ter zur Mit­wir­kung ver­pflich­tet.