Erbschaft und Schenkung

Schen­kun­gen, die Sie vom Erb­las­ser zu des­sen Leb­zei­ten inner­halb von 10 Jah­ren vor dem Erb­fall erhal­ten haben, wer­den mit dem Erbe zusam­men­ge­rech­net.
Zuwen­dun­gen unter Leben­den, mit denen ein Ehe­gat­te dem ande­ren Eigen­tum an einem Fami­li­en­wohn­heim ver­schafft, sind schen­kungsteu­er­frei.
Wie­der­keh­ren­de Zah­lun­gen oder eine ein­ma­li­ge Zah­lung als Abfin­dung für den Ver­zicht auf einen Erb- oder Pflicht­teil sind nicht steu­er­pflich­tig.
Wird Ihnen Geld zum Erwerb eines Grund­stücks oder zur Errich­tung eines Gebäu­des Geld geschenkt, han­delt es sich regel­mä­ßig um eine mit­tel­ba­re Grund­stücks­schen­kung.
Ein Grund­stück zählt nur dann zum Betriebs­ver­mö­gen, wenn es sich im allei­ni­gen Eigen­tum des Betriebs­in­ha­bers befin­det.
Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kön­nen Sie als Erbe den noch nicht ver­brauch­ten Ver­lust­ab­zug des Erb­las­sers gel­tend machen.
Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er kann durch die mehr­fa­che Nut­zung von Frei­be­trä­gen, Gele­gen­heits­ge­schen­ken und der Klein­be­trags­gren­ze ver­min­dert wer­den.
Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung sind dem­je­ni­gen zuzu­rech­nen, der den Tat­be­stand der Ein­kunfts­er­zie­lung erfüllt.
Neben der Erbein­set­zung haben Sie auch die Mög­lich­keit, jeman­den durch ein Ver­mächt­nis zu beden­ken.
Beim Erwerb von Ver­mö­gen besteht eine Anzei­ge­pflicht beim zustän­di­gen Erb­schaft­steu­er-Finanz­amt.