Erbschaft und Schenkung

Der Erbe kann unter Umstän­den güns­ti­ge Ver­trags­ver­hand­lun­gen des Erb­las­sers für die Erb­schaft­steu­er nut­zen.
Das Ber­li­ner Tes­ta­ment ist beson­ders bei grö­ße­ren Ver­mö­gen nach­tei­lig, weil das Ver­mö­gen zwei­mal der Erb­schaft­steu­er unter­wor­fen wird. Es gibt aber ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten, die Nach­tei­le zu umge­hen.
Der Bun­des­fi­nanz­hof denkt über eine Ände­rung der Recht­spre­chung nach: Ver­lust­vor­trä­ge sol­len nicht mehr auf die Erben über­trag­bar sein.
Bei der Schen­kung eines Grund­stücks nach der Errich­tung eines Gebäu­des durch den Beschenk­ten kom­men die Grund­sät­ze der gemisch­ten Schen­kung zur Anwen­dung, um die Berei­che­rung des Beschenk­ten zu ermit­teln.
Schen­kun­gen, die Sie vom Erb­las­ser zu des­sen Leb­zei­ten inner­halb von 10 Jah­ren vor dem Erb­fall erhal­ten haben, wer­den mit dem Erbe zusam­men­ge­rech­net.
Zuwen­dun­gen unter Leben­den, mit denen ein Ehe­gat­te dem ande­ren Eigen­tum an einem Fami­li­en­wohn­heim ver­schafft, sind schen­kungsteu­er­frei.
Wie­der­keh­ren­de Zah­lun­gen oder eine ein­ma­li­ge Zah­lung als Abfin­dung für den Ver­zicht auf einen Erb- oder Pflicht­teil sind nicht steu­er­pflich­tig.
Wird Ihnen Geld zum Erwerb eines Grund­stücks oder zur Errich­tung eines Gebäu­des Geld geschenkt, han­delt es sich regel­mä­ßig um eine mit­tel­ba­re Grund­stücks­schen­kung.
Ein Grund­stück zählt nur dann zum Betriebs­ver­mö­gen, wenn es sich im allei­ni­gen Eigen­tum des Betriebs­in­ha­bers befin­det.
Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kön­nen Sie als Erbe den noch nicht ver­brauch­ten Ver­lust­ab­zug des Erb­las­sers gel­tend machen.