Internet und Telekommunikation

Ver­brau­cher­kre­dit- und Fern­ab­satz­ge­setz for­dern eine Beleh­rung über das Wider­rufs­recht des Kun­den. Ent­spre­chen­de Anga­ben auf einer Home­page genü­gen die­sen Anfor­de­run­gen.
Ein Link auf eine Home­page, auf der ein unzu­läs­si­ger Link ange­bracht ist, stellt einen Wett­be­werbs­ver­stoß dar.
Bran­chen- und Gat­tungs­be­zeich­nun­gen dür­fen grund­sätz­lich als Domain­na­men im Inter­net ver­wen­det wer­den.
Erneut wur­de in der aktu­el­len Recht­spre­chung mehr­fach fest­ge­stellt, dass uner­wünsch­te E-Mail-Wer­bung unzu­läs­sig ist.
Für einen PC, der in einem steu­er­lich aner­kann­ten Arbeits­zim­mer steht, muss die beruf­li­che Ver­wen­dung nicht nach­ge­wie­sen wer­den.
Mit dem zum 30. Juni 2000 in Kraft getre­te­nen Fern­ab­satz­ge­setz wird der Ver­brau­cher­schutz für den Ver­kauf von Waren und Dienst­leis­tun­gen im Inter­net gere­gelt. Ab 1. April 2001 dür­fen alte Kata­lo­ge nicht mehr ver­wen­det wer­den.
Die eCom­mer­ce-Richt­li­nie der EU wird in deut­sches Recht umge­setzt.
Die in einem Betriebs­ge­bäu­de nach­träg­lich sowohl auf als auch unter Putz lose zur Ver­net­zung einer EDV-Anla­ge ver­leg­ten Daten­ka­bel nebst Zube­hör kön­nen beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter und damit auch zula­gen­be­güns­tigt sein.
Eine Gemein­de kann nicht die Frei­ga­be einer Inter­net-Domain erzwin­gen, wenn die Domain frü­her von einer Per­son glei­chen Namens ange­mel­det wor­den war.
Nach herr­schen­der Ansicht ist es unzu­läs­sig, Wer­bung per E-Mail zu ver­schi­cken.