Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

In Kür­ze tritt eine deut­li­che Ver­schär­fung bei den Anfor­de­run­gen an eine straf­be­frei­en­de Selbst­an­zei­ge in Kraft.
Die diver­sen Pausch- und Höchst­be­trä­ge für die steu­er­li­che Aner­ken­nung von Umzugs­kos­ten wur­den zum Jah­res­be­ginn ange­ho­ben.
Gegen die steu­er­freie Kos­ten­pau­scha­le für Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­te gibt es jetzt eine Kla­ge beim Euro­päi­schen Gerichts­hof für Men­schen­rech­te.
Weil auch eine Anru­fungs­aus­kunft als Ver­wal­tungs­akt gilt, ist unter ande­rem ein Ein­spruch gegen die Ankunft oder deren Wider­ruf mög­lich.
Die Bun­des­re­gie­rung hat jetzt einen Gesetz­ent­wurf für die von ihr geplan­ten Steu­er­ver­ein­fa­chun­gen vor­ge­legt.
Gegen die Steu­er­pflicht von Erstat­tungs­zin­sen ist ein neu­es Ver­fah­ren beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig.
Zusätz­lich zur Ver­schär­fung bei der Straf­be­frei­ung durch eine Selbst­an­zei­ge wol­len die Bun­des­län­der auch noch einen Straf­zins von 5 % ver­lan­gen.
Meh­re­re steu­er­zah­ler­freund­li­che Urtei­le des Bun­des­fi­nanz­hofs wer­den nun per Gesetz wie­der aus­ge­he­belt.
Statt Steu­er­erleich­te­run­gen gibt es die­ses Jahr vom Gesetz­ge­ber Spar­maß­nah­men und eine neue Steu­er zum Jah­res­wech­sel.
Das Finanz­amt darf dem Steu­er­zah­ler nicht ein­fach eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung auf­zwin­gen, um selbst Zin­sen kas­sie­ren zu kön­nen.