Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Die Ein­füh­rung der ein­heit­li­chen Steu­er­num­mer ist frü­hes­tens ein Jahr nach dem ursprüng­li­chen Ter­min abge­schlos­sen, genaue Zeit­an­ga­ben sind aber nach wie vor unbe­kannt.
Für 2009 ist die Umstel­lung der Kraft­fahr­zeug­steu­er vom Hub­raum auf den Schad­stoff­aus­stoß geplant.
Das Finanz­amt darf über sein Daten­zu­griffs­recht bei der elek­tro­ni­schen Buch­füh­rung auf sämt­li­che Kon­ten zugrei­fen und muss sich nicht mit Aus­dru­cken abspei­sen las­sen.
Die Kla­ge­frist beginnt erst einen Monat nach Erhalt des voll­stän­di­gen Ein­spruchs­be­scheids, soweit des­sen Unvoll­stän­dig­keit inner­halb eines Monats gerügt wor­den ist.
In einem Ver­fah­ren zur Rück­for­de­rung von Arbeits­lo­sen­geld darf das Finanz­amt die Arbeits­ver­wal­tung über die Ein­künf­te eines Steu­er­pflich­ti­gen infor­mie­ren.
Kurz vor der Ver­ab­schie­dung hat das Jah­res­steu­er­ge­setz 2008 noch eine gan­ze Rei­he Ände­run­gen erfah­ren.
In einem neu­en Schrei­ben ergänzt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um die Rege­lun­gen zum steu­er­li­chen Abzug der Kos­ten für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen.
Die Finanz­ver­wal­tung ist durch den Grund­satz von Treu und Glau­be gehin­dert, einen Steu­er­be­scheid nach­träg­lich zu ändern, wenn die neue Tat­sa­che bereits vor Erlass hät­te ermit­telt wer­den kön­nen.
Kos­ten für eine Son­der­di­ät kön­nen auch dann nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abge­setzt wer­den, wenn hier­durch eine medi­ka­men­tö­se Behand­lung ersetzt wer­den kann.
Schon ein hohes Ein­kom­men allein kann Anlass für eine Außen­prü­fung des Finanz­amts sein, wenn nur gerin­ge Kapi­tal­erträ­ge erklärt wer­den.