Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Straf­ge­rich­te dür­fen nach einer rechts­kräf­ti­gen Ver­ur­tei­lung wegen Bestech­lich­keit auch von einer straf­ba­ren Steu­er­hin­ter­zie­hung aus­ge­hen.
Die Betriebs­prü­fer haben sehr umfas­sen­de Mög­lich­kei­ten, bei einer elek­tro­ni­schen Betriebs­prü­fung die Buch­hal­tungs­da­ten auf Unre­gel­mä­ßig­kei­ten zu über­prü­fen.
Das Ver­säum­nis einer Aus­schluss­frist im Ein­spruchs­ver­fah­ren hat kei­ne Aus­wir­kun­gen auf das Kla­ge­ver­fah­ren.
Die Steu­er­pflicht für die Kfz-Steu­er endet erst mit der Abga­be einer Ver­äu­ße­rungs­an­zei­ge.
Wird ein Brief­um­schlag der Finanz­ver­wal­tung vom Rechen­zen­trum zen­tral ver­sandt, so ergibt sich aus dem Codier­strei­fen auf den Beschei­den sowohl die Art als auch die Anzahl der ver­sand­ten Steu­er­be­schei­de.
Es bestehen erheb­li­che Zwei­fel dar­an, dass das Haus­halts­be­gleit­ge­setz 2004 ver­fas­sungs­ge­mäß zustan­de gekom­men ist.
Hat der Steu­er­zah­ler einen Erstat­tungs­an­spruch wegen eines unwirk­sa­men Steu­er­be­scheids, dann kann das Finanz­amt noch einen wirk­sa­men Bescheid vor Ver­jäh­rung des Erstat­tungs­an­spruchs erlas­sen.
Mit dem Ablauf der Auf­be­wah­rungs­fris­ten kön­nen nach dem 31. Dezem­ber 2003 zahl­rei­che Buch­hal­tungs­un­ter­la­gen ver­nich­tet wer­den.
Ab 2005 müs­sen die Lohn­steu­er­da­ten und Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen auf elek­tro­ni­schem Weg an das Finanz­amt über­tra­gen wer­den.
Ab 2004 ent­fällt die Abga­be­schon­frist kom­plett und die Zah­lungs­schon­frist wird von fünf auf drei Tage redu­ziert.