Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Mit dem Gesetz zur För­de­rung der Steu­er­ehr­lich­keit wird reui­gen Steu­er­sün­dern eine Brü­cke in die Lega­li­tät geschla­gen, wenn sie eine pau­scha­le Nach­zah­lung leis­ten.
Unter Umstän­den kann Ihnen ein Recht auf die gericht­li­che Über­prü­fung der Fest­le­gung des Außen­prü­fers zuste­hen.
Die Anzahl der Finanz­ge­richts­ver­fah­ren ist in Deutsch­land von Bun­des­land zu Bun­des­land recht unter­schied­lich.
Bei der Betriebs­prü­fung set­zen die Prü­fer auch eine spe­zi­el­le Soft­ware ein, um die Buch­füh­rung auto­ma­tisch auf mög­li­che Unre­gel­mä­ßig­kei­ten zu prü­fen.
Bis­her steue­run­ehr­li­che Bür­ger erhal­ten mit dem Gesetz zur För­de­rung der Steu­er­ehr­lich­keit eine Brü­cke in die Lega­li­tät, wenn sie bis zum 31. März 2005 ihre Steu­er­schuld beglei­chen.
Die amt­li­che Sta­tis­tik über die Ein­spruchs­be­ar­bei­tung der Finanz­äm­ter zeigt, dass es sich lohnt, gegen einen Steu­er­be­scheid Ein­spruch ein­zu­le­gen.
Ertei­len Sie einem Außen­prü­fer zu einem Sach­ver­halt außer­halb des Prü­fungs­zeit­rau­mes Aus­künf­te, so han­delt es sich hier­bei um eine Ein­zel­er­mitt­lungs­maß­nah­me.
Eine Blan­ko-Unter­schrift auf der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung wider­spricht dem Sinn und Zweck der eigen­hän­di­gen Unter­schrift.
Die Finanz­ver­wal­tung hat die Schon­fris­ten für Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung und Lohn­steu­er­an­mel­dung ab 2004 auf­ge­ho­ben.
Frei­wil­li­ge Zah­lun­gen auf die Steu­er­schuld haben auf die Fest­set­zung von Nach­zah­lungs­zin­sen kei­nen Ein­fluss.